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  Die Haftung des  Pensionsstallbetreibers

 Von Rechtsanwältin

 Iris Müller-Klein

 

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Der Pferdekaufvertrag

Das Pferderecht

Das Pferderecht besteht im Wesentlichen aus dem Kaufrecht - Kritiker mögen daher in den Raum werfen, wozu es einem Pferderechtler bedarf, wenn ein Kaufrechtler es in gleichem Maße versteht, Streifälle rund um das Pferd zu meistern.

 

Rechtsanwälte, die für sich als Pferderechtler werben,  bringen zumeist über einen hohen Erfahrungsschatz mit Streitfällen rund um das Pferd noch einige wesentliche Punkte mehr mit:

 

• Sie sind meist selber Reiter,

kennen die Fachtermina,

können sich in das Gefühlsleben der Pferdebesitzer sehr gut hinein versetzen,

sie kennen Tierärzte, Gutachter und sind auf dem Laufenden, was die aktuelle Rechtsprechung in Bezug auf Streitfälle mit Pferden angeht.

 

 

Kurz gesagt: Sie sind Experten und können Pferdebesitzer in Streitfragen daher kompetent und sicher beraten. 

Pferderecht Aktuell | Pferderecht-Wissen.de

Das Portal zum Pferderecht von Ankaufsuntersuchung bis zur Tierarzthaftung

 

Willkommen auf Pferderecht-Wissen.de - Dem großen Portal rund um das Pferderecht in Deutschland. Unsere Autoren sind anerkannte Pferderechtler und Pferdegutachter aus ganz Deutschland, die unserem Portal mit Ihren Aufsätzen, Kommentaren und Einschätzungen Ihr Wissen zur Verfügung stellen und Sie als Pferdebesitzer oder Kaufinteressent über rechtliche Aspekte von der Ankaufsuntersuchung bis zur Tierarzthaftung informieren. Natürlich stehen Ihnen unsere Experten auch für eine Rechtsberatung zur Verfügung:

Rechtsberatung im Pferderecht Pferdegutachter / Pferdesachverständige Kanzleimarketing / SEO

 

 

 

 
Pferderecht: Zur Haftung der Reitlehrer

Wann haftet ein Reitlehrer?

 

Von Rechtsanwältin Iris Müller - Klein | Kontakt / Rechtsberatung

 

 

 

 


(Pferderecht-Wissen.de)
Nahezu jeder Reiter nimmt im Laufe seiner Reitkarriere häufiger oder weniger häufig Reitunterricht. Die Berufsbezeichnung „Reitlehrer“ ist grds. nicht geschützt. Somit kann jeder als Reitlehrer Reitunterricht erteilen. Wer haftet aber, wenn beim Unterricht der Reiter oder das Pferd zu Schaden kommt ?

Ein Reitlehrer ist nach der Rechtsprechung verpflichtet, Reitschüler vor Schäden zu bewahren, die eine unzureichende Beherrschung des Reitens mit sich bringt. Den Reitlehrer trifft insoweit eine Verkehrspflicht. Diese Pflicht wird verletzt, wenn Gründe vorliegen, von einer bestimmten Übung des Reitunterrichts abzusehen oder die Übung zu unterbrechen, um einen Unfall zu verhindern. Der Reitlehrer muss also sofort einschreiten, wenn die Situation für den Schüler gefährlich wird, weil der Reitschüler beispielsweise überfordert ist. Dies gilt für Reitanfänger genauso wie für fortgeschrittene Reiter.

 
 
Das Pferd als Produkt

Ist ein Pferd ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes?

 

Von Rechtsanwältin Iris Müller - Klein | Kontakt / Rechtsberatung

 

 

 

 

(Pferderecht-Wissen.de) Sicherlich fragt sich jeder Züchter, der ein von ihm gezogenes Pferd veräußert, wie er seine Haftung bestmöglich begrenzen kann. In erster Linie denkt der Züchter jedoch nur an die kaufrechtliche Gewährleistung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, die er dem Käufer ggf. einräumen muss. Ist der Züchter nämlich nicht unternehmerisch tätig, d.h. er bietet nicht dauerhaft und planmäßig Pferde zum Verkauf gegen Entgelt an, kann er seine Haftung gänzlich ausschließen. Handelt es sich hingegen um einen Verbrauchsgüterkauf, d.h. der Verkäufer ist Unternehmer und der Käufer Verbraucher, kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden. Hier kann der unternehmerisch tätige Verkäufer seine Haftung leidglich durch negative Beschaffenheitsvereinbarungen begrenzen, indem er ausführt, welche Beschaffenheit das Pferd gerade nicht aufweist – gesundheitlich und sportlich. Leider wird beides in der Praxis häufig nicht bedacht.

Die Gewährleistung beim Pferdekauf nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist in Grundzügen inzwischen jedem Pferdeverkäufer bekannt. Unbekannt  ist hingegen, dass den Züchter auch eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz treffen kann.

1) Grundsatz der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz


Das Produkthaftungsgesetz ist im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lebewesen nur wenig bekannt. Hintergrund ist, dass nach altem Recht landwirtschaftlicher Naturprodukte und Jagderzeugnisse keine Produkte im Sinne des Produkthaftungsgesetzes waren. Mit der Durchführung der Schuldrechtsmodernisierung wurde auch das Produkthaftungsgesetz geändert. Lanwirtschaftliche Produkte und damit auch Lebewesen sind jetzt im Produkthaftungsgesetz  nicht mehr ausgenommen und damit auch Produkte im Sinne des § 2 ProdHaftG.
Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Hersteller für Fehler seines Produktes, die an anderen Rechtsgütern durch die Fehlerhaftigkeit entstehen. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig. Es kommt also nicht darauf an, ob der Verkäufer des Pferdes den Fehler hätte erkennen können oder müssen. Ersetzt wird nach dem ProdHaftG nicht der Schaden am Produkt selber, sondern nur der Schaden an anderen Rechtsgütern, vorausgesetzt sie dienen dem privaten Ge- oder Verbrauch. Dies ist ein wichtiger Unterschied zwischen der Gewährleistung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und der Haftung des Herstellers nach dem ProdHaftG. Im Bürgerlichen Gesetzbuch haftet der Verkäufer in erster Linie nämlich für den Schaden am „Produkt“ selber, nur unter engen Gesichtspunkten für Schäden an anderen Rechtsgütern.
Voraussetzung der Produkthaftung ist, dass ein für den privaten Gebrauch gedachtes Rechtsgut durch ein fehlerhaftes Produkt des Herstellers zu Schaden gekommen ist. Die Verjährung von Ansprüchen gegen den Hersteller beträgt drei Jahre nach Kenntnis vom Fehler des Produktes und des Ersatzberechtigten.

 

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