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Zum Recht rund um den Pferdeeinstellungsvertrag
(Pferderecht-Wissen.de) Bereits im ersten Semester eines Studiums der Rechtswissenschaft lernt der Student, dass ein Vertrag vorrangig zwei Ziele verfolgt. Er soll klären, was der eine zu tun hat und was der andere dafür zahlen soll. In einem weiteren Schritt soll ein Vertrag verbindlich festlegen, wie hoch der Preis ist, wenn eine der Vertragsparteien seine Vertragspflichten verletzt. Um all dies für die Parteien möglichst exakt zu definieren, soll all dieses in einer Vertragsschrift niedergelegt werden. Übernimmt man diese Grundsätze 1 : 1 auf die von den verschiedensten Verbänden empfohlenen Pensionsverträge, so wird eines oder besser zwei Sachen deutlich: Was der Inhaber eines Pensionsstalles zu tun und was der Pferdebesitzer dafür zu zahlen hat, ist in der Regel ausreichend geklärt. Im Übrigen aber herrscht das Prinzip der Verunsicherung oder teilweise sogar der juristischen Ignoranz vor.
Damit ist jede Vertragsklausel unzulässig, die die Haftung des Vermieters auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Es ist tatsächlich nur ein kleiner Schritt und im Übrigen auch ein zulässiger, den Vermieter durch den Inhaber eines Pferdepensionsstalls und den Mieter als Besitzer eines Pensionspferdes zu ersetzen. Das Ergebnis ist eindeutig und in seiner Konsequenz für den Stallbesitzer höchst unerfreulich. Die juristischen Versuche, dieses Ergebnis zu Gunsten des Stallinhabers abzumildern sind so vielfältig wie gleichzeitig regelmäßig unwirksam. Dies soll an einigen besonders interessanten Beispielen verdeutlicht werden: Da in einem Pensionsstall untergestellte Pferde in aller Regel nicht Gegenstand einer Betriebshaftpflichtversicherung sind, stellt sich die naheliegende Frage, was der Verfasser dieses Vertragesentwurfes denn tatsächlich geregelt wissen wollte. Wenn dann in einem weiteren Satz auf die Haftung des Stallbesitzers kraft Gesetzes abgestellt wird, interessiert eine derartige Haftung den Pferdebesitzer in aller Regel überhaupt nicht. Was tatsächlich für ihn von Belang ist, dürfte ausschließlich und allein die Frage sein, ob der Stallbesitzer aufgrund des Einstellungsvertrages haftet oder nicht. Andere Empfehlungen zeichnen sich nun gerade dadurch aus, dass sie die höchstpersönliche Wertung in den Pferdepensionsvertrag hineinschreiben, dass es sich um einen Verwahrvertrag handelt, nicht dagegen um einen Mietvertrag. Das Ziel wird aber auch in diesem Fall eindeutig verfehlt; es verbleibt bei der Haftung des Stallbesitzers.
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| Zuletzt aktualisiert am Montag, den 14. Mai 2012 um 09:39 Uhr |
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Pferderecht: Urteile
Das Pferderecht
Das Pferderecht besteht im Wesentlichen aus dem Kaufrecht - Kritiker mögen daher in den Raum werfen, wozu es einem Pferderechtler bedarf, wenn ein Kaufrechtler es in gleichem Maße versteht, Streifälle rund um das Pferd zu meistern.
Rechtsanwälte, die für sich als Pferderechtler werben, bringen zumeist über einen hohen Erfahrungsschatz mit Streitfällen rund um das Pferd noch einige wesentliche Punkte mehr mit:
• Sie sind meist selber Reiter,
• kennen die Fachtermina,
• können sich in das Gefühlsleben der Pferdebesitzer sehr gut hinein versetzen,
• sie kennen Tierärzte, Gutachter und sind auf dem Laufenden, was die aktuelle Rechtsprechung in Bezug auf Streitfälle mit Pferden angeht.
Kurz gesagt: Sie sind Experten und können Pferdebesitzer in Streitfragen daher kompetent und sicher beraten.




