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Die wohl wichtigste Entscheidung im Pferdekaufrecht 2008
(Pferderecht-Wissen.de) In einer bahnbrechenden Entscheidung hat das OLG Celle die bisherige Rechtsprechung zu den Röntgenklassen im Pferderecht grundsätzlich korrigiert. Bislang galt nahezu uneingeschränkt der Grundsatz, dass die Bewertung in eine Röntgenklasse II - IV ohne Relevanz für die Annahme eines Sachmangels war, solange nicht ein klinischer Befund hinzutrat. Damit hat das OLG gleichzeitig auch die bisherige Rechtsprechung des eigenen 7. Zivilsenat fallen gelassen, nachdem der BGH in seiner Grundsatzentscheidung vom 7. Februar 2007 ebenfalls von dieser Rechtsprechung abgerückt war. Der BGH hate sich dafür ausgesprochen, dass die Frage, ob entsprechende Röntgenbefunde als Sachmangel einzustufen seien, davon abhänge, wie häufig derartige Röntgenbefunde bei dieser Kategorie vorkämen und ob insoweit das Pferd negativ von der Beschaffenheit abweiche, die bei Pferden dieser Altersgruppe und Kategorie üblich sei und die der Käufer eines solches Pferdes erwarten könne. Das OLG Celle kommt dann zu dem Ergebnis, dass von einer normalen bezw. üblichen Beschaffenheit nur dann gesprochen werden könne, wenn die Zahl der Pferde, die einen solchen Befund aufweisen, (deutlich) über der Zahl der Pferde liege, die keinen solchen Befund haben. Bezüglich einer Strahlbeinveränderung der Klasse III komme man aufgrund einschlägiger wissenschaftlicher Veröffentlichungen nur zu einem Anteil von 15%. Auch wenn andere Autoren einen höheren Anteil ermittelt hätten, ändert dieses im Ergebnis nichts daran, dass - bei zusammenfassenden Bewertung aller Untersuchungen - die Annahme nicht berechtigt sei, dass die Zahl der Pferde, die einen solchen Befund, wie hier die streitgegenständliche Stute aufweisen, (deutlich) über die Zahl der Pferde liegen, die keinen solchen Befund hätten. |
| Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 15. Mai 2012 um 06:57 Uhr |
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