Die Ankaufsuntersuchung
Was ist die Ankaufsuntersuchung?
Die Ankaufsuntersuchung: Sie wird zwischen den Kaufvertragsparteien im Kaufvertrag vereinbart und hat dann zur Folge, daß der Vertragsschluß noch bedingt, also schwebend unwirksam ist. Streitig, im Ergebnis aber belanglos ist, ob es sich um eine aufschiebende oder auflösende Bedingung handelt., Typischerweise bezahlt der Käufer, wenn es diesbezüglich keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung gibt, den Tierarzt, wenn das Pferd gesund ist, anderenfalls der Verkäufer, wenn der Tierarzt gesundheitliche Mängel feststellt.
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Den Tierarzt sucht – wenn die Parteien nichts verabreden – im Regelfall der Käufer aus. Die Untersuchung muß umgehend nach Gefahrübergang (Übergabe des Pferdes an den Käufer) erfolgte. Davon zu unterscheiden (!) ist eine tierärztliche Untersuchung, die der Käufer aus eigenem Entschluß und ohne Verabredung mit dem Verkäufer vornimmt.
Diese dient allein ihm zur Orientierung und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bestand der Kaufvertrages. Für die „vertragserheblichen“ Untersuchungen nutzen die meisten Tierärzte das Formular „Vertrag über die Untersuchung eines Pferdes“ aus dem Hippiatrica Verlag, auf dessen Verwendung der Auftraggeber drängen sollte, da es einen einheitlichen Beurteilungsstandard gewährleistet und für den Tierarzt zugleich eine Hilfe ist, nichts zu vergessen. Wenn eine Ankaufsuntersuchung vereinbart wurde, ist der Kaufvertrag, wie oben dargestellt wurde, noch bedingt.
Die fehlende Bedingung ist die Billigung des Pferdes durch den Käufer. Verläuft die Untersuchung des Pferdes nach dem Urteil des hiermit beauftragten Tierarztes ohne krankhaften Befund, wird der Vertragsschluß unbedingt. Die Bedingung gilt dann auch ohne ausdrückliche Erklärung des Käufers als eingetreten, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nach Treu und Glauben die Billigung des Käufers erwartet werden kann. Ergeben sich hingegen aufgrund des Untersuchungsergebnisses berechtigte Zweifel daran, daß das Pferd frei von Sachmängeln ist, so kann die Billigung des Käufers auch dann nicht erwartet werden, wenn das Untersuchungsergebnis unrichtig sein sollte und der Verkäufer dem Käufer dies unter Vorlage eines anderen tierärztlichen Untersuchungsberichtes mitteilt (vgl. OLG Köln – 20 U 11/94 – Urteil vom 24.06.1994). In einem derartigen Fall ist der Kaufvertrag dann (rückwirkend) unwirksam.
Artikel zum Thema:
Tierarzt: Haftung bei fehlerhafter Ankaufsuntersuchung
Von Rechtsanwalt Stephan Pahl
(Pferderecht-Wissen.de) Der Fall war einfach: Ein Pferdekäufer hat eine Ankaufsuntersuchung von einem Tierarzt durchführen lassen und der Tierarzt hat einen gravierenden Mangel des Pferdes übersehen. Der Käufer hat nun direkt den Tierarzt auf Schadensersatz verklagt, nachdem der Verkäufer sich geweigert hatte, dem Kaufpreis zurückzuzahlen, nachdem der Käufer vom Kauf zurückgetreten war. Mit seinem Urteil vom 26.01.2012 – VII ZR 164/11 – hat der Bundesgerichtshof ein klares Wort gesprochen und in mehrfacher Hinsicht rechtliche Unsicherheiten bei der Beurteilung derartiger Haftungstatbestände beseitigt.
Der BGH stellt fest, dass der Auftrag an den Tierarzt, eine Ankaufsuntersuchung bei einem Pferd durchzuführen, ein Werkauftrag ist und der zugrunde liegende Vertrag ein Werkvertrag. Dieser Vertrag verpflichtet den Tierarzt nicht nur, eine Ankaufsuntersuchung des Pferdes ordnungsgemäß durchzuführen. Sondern dieser Vertrag verpflichtet den Tierarzt auch, seinem Auftraggeber das Ergebnis der Ankaufsuntersuchung und insbesondere vorliegende Auffälligkeiten des Tieres mitzuteilen. Hier schuldet der Tierarzt einen fehlerfreien Befund…
Ankaufsuntersuchung: Röntgenleitfaden und Röntgenklassen
Von Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
(Pferderecht-Wissen.de) Die röntgenologische Untersuchung von Pferden anlässlich eines Kaufs ist eine weltweit übliche und etablierte Methode, die den Tierarzt in die Lage versetzen soll, eine neutrale Begutachtung von Röntgenbefunden zu erstellen. Seit Dezember 2007 liegt die 2. Überarbeitung dieses Leitfadens nunmehr vor…
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Sachmangel Röntgenklasse 3
Von Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
(Pferderecht-Wissen.de) In einer bahnbrechenden Entscheidung hat das OLG Celle die bisherige Rechtsprechung zu den Röntgenklassen im Pferderecht grundsätzlich korrigiert. Bislang galt nahezu uneingeschränkt der Grundsatz, dass die Bewertung in eine Röntgenklasse II – IV ohne Relevanz für die Annahme eines Sachmangels war, solange nicht ein klinischer Befund hinzutrat. Damit hat das OLG gleichzeitig auch die bisherige Rechtsprechung des eigenen 7. Zivilsenat fallen gelassen, nachdem der BGH in seiner Grundsatzentscheidung vom 7. Februar 2007 ebenfalls von dieser Rechtsprechung abgerückt war…
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Haftung des Tierarztes bei der Kaufuntersuchung
Von Rechtsanwältin Iris Müller-Klein
(Pferderecht-Wissen.de) Bevor sich der Käufer endgültig für den Kauf eines Pferdes entscheidet, holt er sich häufig Rat in einer Tierklinik. Hier möchte sich der Käufer durch eine aktuelle tierärztliche Untersuchung ein Bild über den Gesundheitszustand des Pferdes verschaffen, um dann zu entscheiden, ob er das Pferd mit diesem Gesundheitszustand und dem damit möglicherweise verbundenen Risiko für den vereinbarten Preis überhaupt erwerben will. Es fragt sich daher, unter welchen Umständen ein Tierarzt gegenüber seinem Auftraggeber – oder einem Dritten – haftet, wenn sich herausstellt, dass der am Tag der Kaufuntersuchung festgestellte Gesundheitszustand nicht zutreffend ist…
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