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Pferde: Röntgenleitfaden und Röntgenklassen

Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen

Von Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen

Nachruf auf den Mitbegründer von Pferderecht-Wissen.de

Pferderecht

Röntgenleitfaden

(Pferderecht-Wissen.de) Die röntgenologische Untersuchung von Pferden anlässlich eines Kaufs ist eine weltweit übliche und etablierte Methode, die den Tierarzt in die Lage versetzen soll, eine neutrale Begutachtung von Röntgenbefunden zu erstellen. Seit Dezember 2007 liegt die 2. Überarbeitung dieses Leitfadens nunmehr vor.

Da Röntgenaufnahmen in der Regel von mehreren Tierärzten beurteilt und interpretiert werden, kommt es immer wieder zu unterschiedlichen Meinungen. Die Differenz dieser Meinungen war bisher stets der Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen. Die durch den Röntgenleitfaden vereinheitlichte Vorgehensweise und Beurteilung hilft sowohl Käufern als auch Verkäufern und schützt gleichzeitig Tierärzte vor nicht gerechtfertigten Erwartungen und Forderungen. Vielmehr wird ihre neutrale Position zwischen den Kaufvertragsparteien gefestigt und gestärkt. Zudem macht die vom Röntgenleitfaden gewählte Einteilung in Klassen das Ergebnis der Befundung auch für den Laien verständlich.

 

Die nunmehrige Neufassung des Röntgenleitfadens 2007

eine im Text, aber nicht im Sinn veränderte Definition der Röntgenklassen I bis IV;das Prinzip, die Befunde der Klasse II nicht zwingend zu erwähnen, bleibt erhalten;es ermöglicht eine differenziertere Beurteilung der Röntgenbefundedie Zahl der Befunde wurde von 200 auf 286 gesteigert;der Röntgenleitfaden 2007 biete eine verbesserte Gliederung;der bisherige Einfluss der klinischen Befundung auf die Klasseneinteilung entfällt. Nur im Rahmen der Endbeurteilung der Kaufuntersuchung spielt die klinische Befundung auch heute noch eine wichtige Rolle.
Die für den Röntgenleitfaden 2007 zuständige dritte Röntgenkommission legt Wert auf die Feststellung, dass die von ihr vorgenommene Befundeinteilung in Klassen und Zwischenklassen einerseits auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, andererseits aber da, wo die entsprechenden Ergebnisse fehlen, die fachkompetente Einschätzung der Kommission zugrundegelegt wurde.
Für die Beurteilung wird eine Einteilung in folgende vier Klassen vorgenommen

 

Klasse I

  • Röntgenologisch ohne besonderen Befund und Befunde, die als anatomische Formvarianten eingestuft werden. (Idealzustand)

 

Klasse II

  • Befunde, die gering vom Idealzustand abweichen, bei denen das Auftreten von klinischen Erscheinungen in unbestimmter Zeit mit einer Häufigkeit unter 3 % geschätzt wird. (Normzustand)

 

Klasse III

  • Befunde, die von der Norm abweichen, bei denen das Auftreten von klinischen Erscheinungen in unbestimmter Zeit mit einer Häufigkeit von 5 % bis 20 % geschätzt wird. (Akzeptanzzustand)

 

Klasse IV

  • Befunde, die erheblich von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen wahrscheinlich (über 50%) sind. (Risikozustand)

 

Zwischenklassen

Die Unterteilung in die Zwischenklassen I-II, II-III und III-IV soll zum Ausdruck bringen, dass verschiedene Untersucher möglicherweise nach der Deutlichkeit der Befunde und der eigenen Erfahrungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kämen. Eine weitere Unterteilung ist nicht vorgesehen. Die Differenz der Prozentzahlen zwischen den Klassen II, III und IV entspricht der Einteilung in die Zwischenklassen II-III und III-IV.

Die Befunde der Klasse II können, die der Klassen II-III, III, III-IV und IV müssen bei der Befunderhebung beschrieben werden.

Ein Befund, der den Klassen II-III und III-IV gemäß Röntgenleitfaden zugeordnet wird, aber vom Untersucher in die Klasse II oder III eingeteilt wird, muss beschrieben werden. Ein Abweichen vom Röntgenleitfaden muss erwähnt und die herab- oder heraufgestufte Zuordnung nachvollziehbar begründet werden.

Von eindeutig definierten Röntgenklassen (z.B. Klasse III oder Klasse IV) darf nicht abgewichen werden.

Die Einteilung in die Röntgenklassen ist nur an die röntgenologischen Befunde gebunden (Röntgenbeurteilung).

Es wird empfohlen, die Röntgenklasse sowohl für den Einzelbefund, als auch für die röntgenologische Gesamtbeurteilung zu nennen. Die Klassifizierung des höchsten Einzelbefundes entspricht der röntgenologischen Gesamtbeurteilung.

Im Rahmen einer vollständigen Kaufuntersuchung können die klinischen Befunde (Anamnese, Adspektion, Palpation, Funktion und Ergebnis der Provokationsproben) in Verbindung mit den röntgenologischen Befunden in die persönliche tierärztliche Empfehlung (Endbeurteilung des Pferdes) positiv oder negativ einfließen.


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Was bedeuten die Röntgenklassen?

Von Rechtsanwalt Stephan Pahl | Profilseite / Rechtsberatung

Rechtsanwalt Stephan Pahl

(Pferderecht-Wissen.de) Bei der tierärztlichen Beurteilung von Pferden und bei der Beschreibung von Mängel bei Pferden taucht des öfteren das Wort „Röntgenklasse“ auf. Die meisten Pferdebesitzer oder -käufer werden mit diesem Wort nichts anfangen können.

Bei der röntgenologischen Untersuchung von Pferden zum Zwecke des Kaufs ist die Einteilung in Röntgenklassen eine übliche Methode, um einen röntgenologisch feststellbaren, dokumentierten Zustand auch für eine Person zu beschreiben, die die Röntgenbilder nicht vor Augen hat. Die Einstufung in die Röntgenklassen wird von deutschen Tierärzten nach einheitlich einem „Röntgenleitfaden“ vorgenommen, welcher derzeit in der zweiten überarbeiteten Fassung von 2007 vorliegt.

Dieser Röntgenleitfaden nennt die häufigsten röntgenologisch feststellbaren knöchernen Veränderungen beim Pferd und gibt an, in welche Röntgenklasse diese Veränderungen einzuordnen sind. Da der Röntgenleitfaden nur eine Interpretationshilfe sein kann, bleibt in Grenzfällen die Entscheidung in welcher Klasse eine Einstufung erfolgt, dem untersuchenden Tierarzt vorbehalten.

Es ist möglich und in vielen Fällen ist es tatsächlich auch so, dass die röntgenologisch feststellbaren Befunde sich noch in keinem klinischen Befund äußern, das Pferd also noch keinerlei Ausfallerscheinungen zeigt. Die Röntgenklassen geben an, mit welcher Wahrscheinlichkeit klinische Ausfallerscheinungen zukünftig zu erwarten sind, wobei selbstverständlich auch die Möglichkeit besteht, dass klinische Ausfallerscheinungen trotz einer hohen Röntgenklasse überhaupt nicht zu bemerken sind. Nicht jede röntgenologisch feststellbare Normabweichung zeitigt später klinische Auffälligkeiten.

Der Röntgenleitfaden nimmt eine Unterteilung in vier Klassen vor. Die Klasse I beschreibt den in „Idealzustand“, also einen Zustand der röntgenologisch ohne besonderen Befund ist bzw. Befunde, die als anatomische Formvarianten eingestuft werden können. Die Klasse II beschreibt den „Normzustand“. In diese Klasse fallen Befunde, die gering vom Idealzustand abweichen und bei denen das Auftreten von klinischen Erscheinungen in nicht vorhersagbarer Zeit mit einer Häufigkeit von unter 3 Prozent geschätzt wird.

Die Klasse III beschreibt den sogenannten „Akzeptanzzustand“. In diese Klasse fallen Befunde, die deutlich von der Norm abweichen und bei denen das Auftreten von klinischen Erscheinungen in einem nicht vorhersagbaren Zeitraum mit einer Häufigkeit von 5 Prozent bis 20 Prozent geschätzt wird. Die Klasse IV bezeichnet man als „Risikozustand“. In diese Klasse fallen Befunde, die erheblich von der Norm abweichen und bei denen künftige klinische Erscheinungen mit einer Wahrscheinlichkeit über 50 Prozent zu erwarten sind.

Zulässig ist auch eine Einteilung in Zwischenklassen, also die Klasse I bis II, II bis III und III bis IV. Hiermit bringt der gewissenhafte Tierarzt zum Ausdruck, dass seiner Ansicht nach die Einteilung in die jeweilige Klasse von unterschiedlichen Tierärzten unterschiedlich vorgenommen werden könnte.

 

 

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