Förster, Jäger und Reiter: Zum Recht der Wegenutzung im Wald
Leserfrage zur Waldnutzung in Niedersachsen
Hallo, meine Frage ist, dürfen Jäger /Förster in Niedersachsen in einem öffentlichen Forstwald den Spaziergängern und vor allem den Reitern vorschreiben welche Wege benutzt werden dürfen? Bei uns will der Förster das wir Reiter sowie auch alle Spaziergänger nur drei Hauptwege benutzen. Die allerdings voll mit Splitt, Bauschutt, und Steinchen aufgefüllt sind. Und nur um den Wald und nur eine gerade durch den Wald. So das die Jäger den ganzen Rest in Ruhe nutzen können. Es gibt eine Menge Querwege die wir nicht betreten sollen. Die regelmäßig aber per Autos ( täglich bis zu durchschnittlich 4-5 Autos) von den Jägern befahren werden. Das ganze Gebiet ist ein Wasserschutz gebiet.
Antwort von Rechtsanwalt Stephan Pahl | Kontaktseite aufrufen
Gesetzliche Regelung in Niedersachsen
Das Reiten im Wald ist in § 26 I Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) geregelt:
… Das Reiten ist auf gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen (§25 Abs.2 Satz 2) gestattet. Die Gestattung erstreckt sich nicht auf Fahrwege, die durch Beschilderung als Radwege gekennzeichnet sind. …
§ 23 dieses Gesetzes erlaubt das umfassende Betreten des Waldes.
§ 31 regelt folgende Einschränkungen:
… Waldbesitzende und sonstige Grundbesitzende dürfen die Ausübung der Betretensrechte nach den §§23 bis 28 schriftlich, durch Zeichen oder in dringenden Fällen mündlich verbieten sowie durch Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse verhindern oder wesentlich erschweren, soweit dies erforderlich ist
-
- zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben,
- zur Brandverhütung,
- zum Schutz der Waldbesitzenden, sonstiger Grundbesitzender oder anderer Personen vor Schäden oder unzumutbaren Belästigungen, insbesondere bei übermäßig häufiger Benutzung,
- Zur Vermeidung von erheblichen verbotswidrigen Abfallablagerungen an Badeteichen und Grillplätzen,
- zur ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke,
- zum Schutz der besonders geschützten Arten von wild lebenden Tieren und wild wachsenden Pflanzen sowie von Wild, das während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen ist,
- wegen ständiger erheblicher Beunruhigung des Wildes durch Besucherinnen und Besucher
- zur Bejagung des Schalenwildes
– a) durch Treib-, Drück- oder Stöberjagden oder
– b) durch andere Formen der Bejagung, wenn jagdrechtliche Abschusspflichten ohne die Sperrung nicht mehr zu erfüllen sind, aus wichtigem Grund für weitere Vorhaben, mit denen eine gleichzeitige Benutzung der Grundstücke durch die Allgemeinheit nicht vereinbar ist.
In der Tat ist es so, dass das Wild durch Fahrzeuge weniger gestört wird, als durch Fußgänger und insb. durch Fußgänger mit Hunden.
- Mehr zum Thema Jagd und Jagdschein unter dem Link | Die Redaktion.
Autor: Rechtsanwalt Stephan Pahl
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