Kein Schadenersatz bei Unfällen beim Springreiten?
Leserfrage: Kein Schadenersatz bei Unfällen beim Springreiten?
Hallo,
ich bin über facebook auf Ihre tolle Seite aufmerksam geworden und möchte nun mein Glück versuchen, eine Einschätzung zu bekommen.
Ich hatte letztes Jahr einen Reitunfall in einem Schulbetrieb. Ich ritt ein Schulpferd in der Springprüfung des kleinen Reitabzeichens. Dabei fiel ich vom Pferd und zog mir Frakturen an drei Wirbeln zu. Ich wand mich dann an die Versicherung des Betriebes zwecks Verdienstausfall (ich bin mit einem Kleingewerbe selbstständig) und Schmerzensgeld. Die Versicherung teilte mir mit, dass ich bei Reitunfällen, die beim Springen passieren, keinen Anspruch auf Schadensersatz hätte, da einem klar sein sollte, dass das Springen gefährlich ist. Ist das so richtig?
Antwort von Rechtsanwalt Stephan Pahl | Kontaktseite aufrufen
Haftungsbegrenzung des Tierhalters beim Springreiten nicht ausgeschlossen
Hier gilt es darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch gegen den Tierhalter per se nur dann besteht, wenn ein typisch tierisches Verhalten zu dem Sturz geführt hat. Fällt der Reiter vom Pferd, weil er zum Beispiel nicht genügend fest sitzt oder unzureichend ausbalanciert ist, liegt schon kein Fall der Tierhalterhaftung vor.
Im Bereich der Tierhalterhaftung prüft der BGH die Eigengefährdung im Zusammenhang mit einer Haftungsminderung und nicht bei der Frage, ob überhaupt eine Haftung gegeben ist. In seiner Entscheidung (BGH Urteil vom 20.12.2005 – VI ZR 225/04) führt der BGH folgendes aus:
„…Bei der Tierhalterhaftung hat der erkennende Senat eine vollständige Haftungsfreistellung auch des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erwogen, wenn beispielsweise der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der Annäherung an ein solches bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahr hinausgeht. …“
Demzufolge ist die Haftungsbegrenzung im Einzelfall zu prüfen und die Tierhalterhaftung ist nicht grundsätzlich beim Springreiten ausgeschlossen.
Autor: Rechtsanwalt Stephan Pahl

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