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Das Pferdekaufrecht ABC

Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen

Von Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen

Nachruf auf den Mitbegründer von Pferderecht-Wissen.de

Das Pferdekaufrecht ABC

(Pferderecht-Wissen.de) Das ABC des neuen Pferdekaufrechts von A wie „Ankaufsuntersuchung“ bis Z wie „zugesicherte Eigenschaften“ in kleinen Kapiteln erläutert.

 

Ankaufsuntersuchung

Eine derartige Untersuchung fand bislang im Interesse des Pferdekäufers statt, um die vom Gesetz ausgesprochen schwach ausgestattete Rechtsposition des Pferdekäufers zu stärken. Zukünftig dürfte der Ankaufsuntersuchung weit weniger Bedeutung zukommen, da der gewerbliche Pferdehändler seiner Vertragspflicht nur dann nachkommt, wenn er ein mangelfreies Pferd liefert. Die Ankaufsuntersuchung hat lediglich dort noch einen Sinn, dem Käufer frühzeitig Klarheit über das Vorliegen eines vermuteten Mangels zu verschaffen, um dann seine Rechte gegenüber dem Verkäufer schnellstmöglich geltend zu machen. Demgegenüber wird sich voraussichtlich bei Verkäufen von Pferdehändlern an Privat das Prinzip der Verkaufsuntersuchung (siehe dort) durchsetzen. Nur im Bereich des Handels zwischen Züchtern und Pferdehändlern bzw. von Pferdehändler zu Pferdehändler kommt der Ankaufsuntersuchung weiterhin große Bedeutung zu.

 

Auktionskatalog

Bislang wurden Auktionspferde häufig als erstklassiges Spring- bzw. Dressurpferd mit großem Vermögen, auf dem Weg zum großen Sport angeboten. Zu den Beschaffenheitsmerkmalen im Sinne eines möglichen Kaufmangels gehören nunmehr auch Eigenschaften, die der Verkäufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers in der Werbung über bestimmte Eigenschaften des Pferdes erwarten kann. Soweit in der Vergangenheit durch Auktionsbedingungen die Haftung für derartige Werbeaussagen ausgeschlossen war, ist diese Praxis wiederholt auf ernstzunehmende Kritik gestoßen. Laut eindeutiger gesetzlicher Regelung, die wiederum auf den Vorgaben der Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf beruht, bezieht sich das Kriterium der Mangelhaftigkeit nunmehr auch auf die konkreten Eigenschaften, die sich aus öffentlichen Äußerungen des Auktionators oder des Einlieferers in der Werbung ergeben. Damit haftet der Auktionator für eventuelle Abweichungen des tatsächlich ersteigerten Pferdes von dem durch Werbeaussagen angepriesenen „Pferd mit überdurchschnittlichem Springvermögen“. Derartige Werbeaussagen – wie bisher – durch einschlägige Regelungen in den Auktionsbedingungen wieder auf Null zurückzufahren, dürfte zukünftig unzulässig sein. Lediglich für die Auktionen „gebrauchter“ Pferde besteht die Möglichkeit, die Haftung des Auktionators im übrigen auszuschließen.

 

Beweislastumkehr

Grundsätzlich hat der Käufer einer Sache den Nachweis zu erbringen, dass der Mangel des Pferdes bereits zum Zeitpunkt der Ablieferung vorhanden bzw. grundgelegt war. Im Verhältnis zwischen gewerblichem Pferdehändler und Privaten räumt § 476 BGB dem privaten Käufer die Möglichkeit der Beweislastumkehr ein. Das bedeutet: Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Ablieferung des Pferdes ein Mangel, so wird vermutet, dass das Pferd bereits bei Ablieferung mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Die Bundesregierung hat allerdings bereits in die Begründung des Gesetzes hineinschreiben lassen, dass wegen mangelnder Vereinbarkeit diese Beweisvermutung im Einzelfall nicht für den Verkauf von gebrauchten Sachen und ebenso wenig im beim Verkauf von Tieren Geltung haben soll.7

 

Entgangener Gewinn

Schuldet der Pferdehändler wegen eines mangelhaften Pferdes über den Rücktritt vom Kaufvertrag bzw. Minderung des Kaufpreises noch Schadenersatz, so haftet der Pferdehändler dem Pferdekäufer auch für den entgangenen Gewinn. Dieser könnte z.B. darin liegen, dass ein privater Käufer von einem Pferdehändler ein hoch talentiertes Nachwuchspferd kauft, es ausbildet und es an eine arabische Prinzessin für einen Millionenbetrag verkauft. Bevor das Pferd aber abgeliefert werden kann, geht es an dem Mangel ein, der nachweisbar bereits bei Abschluss des Erstvertrages mit dem Händler vorgelegen hat. In diesem Fall haftet der Pferdehändler zum einen beim Rücktritt auf die Erstattung des Kaufpreises und zum anderen auf den gesamten entgangenen Gewinn in Millionenhöhe. Kann allerdings der Pferdehändler nachweisen, dass er ohne eigenes Verschulden ein mangelhaftes Pferd verkauft und geliefert hat, so kann der Pferdekäufer den entgangenen Gewinn nicht beanspruchen (siehe hierzu: Vertreten).

 

Fohlen

Wenngleich der BGH noch nicht abschließend über die Zuordnung eines Fohlens entschieden hat, sprechen jedoch alle vom BGH aufgestellten Kriterien dafür, dass ein Fohlen als „neu hergestellte Sache“ jedenfalls bis zum Beginn der Ausbildung als Reit- oder Rennpferd zu qualifizieren ist. Dabei kommt der gesetzlichen Wertung, Tiere nicht als Sachen anzusehen, keine qualitative Bedeutung zu.

 

Gebrauchte Sache

Die Unterscheidung, ab wann ein Pferd eine gebrauchte Sache ist bzw. eine „neu hergestellte Sache“, wird zwar heftig und kontrovers diskutiert, hat allerdings für die Rechtsanwendung eine untergeordnete Bedeutung. So beschränkt sich diese Unterscheidung auf die Möglichkeit des Pferdeverkäufers, entweder durch Vertrag oder durch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen die gewöhnliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr zu reduzieren. Lediglich im Bereich der Pferdeauktion kann die Unterscheidung erhebliche Bedeutung erlangen, da der Auktionator als Verkäufer seine Haftung für gebrauchte Sachen durch Auktionsbedingungen ausschließen kann, was für neue Sachen allerdings nahezu gänzlich ausscheidet.
Die Rechtsprechung hatte in der Vergangenheit schon wiederholt Veranlassung, sich mit dem Begriff der „neu hergestellten Sache“ zu befassen, ohne auf eine gesetzliche Klarstellung zurückgreifen zu können. Ob eine Sache „neu hergestellt“ ist, bestimmt sich nach ihrem gebrauchs- und altersabhängigen Sachmängel- bzw. Gesundheitsrisiko. Neu hergestellt sind demnach Sachen, die, obwohl auf natürliche Weise entstanden oder schon vor längerer Zeit produziert, noch nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch genommen worden sind. Bei Tieren geht die Rechtsprechung von „neu hergestellten“ und nicht nur von „neuen“ Sachen aus, so weit lebende Forellen oder junge Hunde Verkaufsgegenstand sind. Es wird argumentiert, dass z.B. junge Hunde lediglich ein geringes allgemeines Lebensrisiko tragen, nicht aber ein erhöhtes Gesundheitsrisiko, das typischerweise durch den Gebrauch, etwa als Arbeitstier, entstehen kann. Der BGH hat aber bis heute ausdrücklich offen gelassen, ob dies in gleicher Weise für bereits verwendete Nutztiere wie Arbeits- oder Reitpferde gilt. Allerdings spricht derzeit alles dafür, dass der BGH die Unterscheidung auf der bisher verfolgten Linie fortschreiben wird.

 

Gewährleistungsfristen

Die Gewährleistungsfristen sind einheitlich für das gesamte Kaufrecht nunmehr auf 24 Monate verlängert worden. Lediglich im Bereich „gebrauchter Pferde“ besteht durch Einzelvereinbarung wie durch die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen für den gewerblichen Pferdeverkäufer die Möglichkeit, die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr zu verkürzen. Unabhängig davon beginnt die Gewährleistungsfrist von zwei bzw. einem Jahr jeweils mit dem Tage des Gefahrübergangs. Der Gefahrübergang kann entweder durch die tatsächliche Übergabe des Pferdes erfolgen oder durch eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer, z.B. dass das Pferd, das weiterhin auf den Weiden oder im Stall des Verkäufers verbleibt, ab … dort auf Gefahr des Käufers steht. Sollten die Kaufvertragsparteien in diesen Sinne keine eindeutige Regelung treffen, vereinbaren sie als juristische Laien bisweilen, dass ab … der Käufer die Kosten für das Pferd tragen soll. Mit der Übertragung der Kostenlast soll dann in den meisten Fällen auch die Sachgefahr auf den Käufer übertragen werden.

 

Handschlag

Ein Pferdekaufvertrag per Handschlag wird weiterhin als voll gültiger Kaufvertrag zu werten sein. Bei einem mangelhaften Pferd haftet aber der Pferdeverkäufer in vollem Umfange, d.h. unter Umständen auch auf Schadenersatz.

 

Kenntnisse des Käufers vom Mangel

Wenn der Käufer bei Abschluss des Vertrages den Pferdemangel kannte, sind seine Rechte wegen dieses Mangels ausgeschlossen. Es wirkt sich auch zu Lasten des Käufers aus, wenn lediglich der Vertreter des Pferdekäufers, möglicherweise ein befreundeter Reitlehrer, positive Kenntnis vom Sachmangel hatte, weil insoweit eine so genannte Wissenszurechnung zu Lasten des Käufers stattfindet. Im Übrigen sind Ansprüche des Käufers ebenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Pferdemangel dem Käufer infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Von grober Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn die Sorgfalt des Pferdekäufers in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, d.h. schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet worden ist, was jedem Pferdekäufer hätte einleuchten müssen. Wenn aber der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, leben sämtliche Rechte des Pferdekäufers wieder auf.

 

Kommissionsgeschäft

Es entspricht durchaus üblicher Praxis, dass Pferdehändler sich selbst nicht als Pferdebesitzer registrieren lassen, vielmehr es bei der bisherigen Eintragung belassen, so dass sich aus den Papieren ergibt, dass das Pferd in privatem Besitz ist. Vermittelt ein Pferdehändler ein solches Pferd an einen privaten Käufer, so tritt er lediglich als Vertreter auf und der Kaufvertrag selbst kommt zwischen dem privaten Vorbesitzer und dem privaten Käufer zustande. In diesem Fall besteht kein Zweifel, dass die Haftung des privaten Pferdeverkäufers für Mängel des Pferdes vertraglich ausgeschlossen werden kann. Solange der als Vermittler bzw. als Vertreter auftretende Pferdehändler lediglich die übliche Provision im Pferdehandel von ca. 10 % für sich beansprucht, ist die gewählte Konstruktion für den Pferdehändler grundsätzlich problemlos. Der Pferdehändler wird auch einen Anspruch auf angemessene Ausbildungsvergütung haben und insoweit einen Teil des Kaufpreises für sich beanspruchen können. Rechtlich problematisch wird es allerdings, wenn die Ausbildungsvergütung als Teil des Kaufpreises nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu der tatsächlich durchgeführten Ausbildung steht und der Pferdehändler wie ein wirtschaftlicher Eigentümer des Pferdes für sich und das von ihm übernommene Risiko einen nicht unerheblichen Teil des Kaufpreises verlangt und tatsächlich realisiert. Hier ist daran zu denken, dass der Verkauf von eingetragenem privaten Eigentümer an privaten Käufer vom Pferdehändler bewusst so angelegt worden ist, dass dieses zwar der formalen Rechtslage, nicht aber den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass eine derartige Vertragsgestaltung vom Gericht als Umgehungsgeschäft gewertet wird, was dann zur Folge hat, dass der Pferdehändler in vollem Umfang für einen Pferdemangel haftet. Zu diesem Ergebnis wird man auch gelangen müssen, wenn der Pferdehändler den Kaufpreis an den privaten Vorbesitzer bereits bezahlt und lediglich darauf verzichtet hat, sich selbst als Eigentümer in die Papiere einzutragen und quasi den bisherigen privaten Besitzer als Verkäufer vorschiebt.

 

Minderung des Kaufpreises

Bei Vorliegen eines Pferdemangels hat der Pferdekäufer das Recht den Kaufpreis zu mindern. Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert des Pferdes in mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Das Gesetz sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, den geltend zu machenden Minderungsbetrag durch Schätzung ermitteln zu lassen. Die Kosten des Sachverständigen kann der Käufer vom Verkäufer ersetzt verlangen, es sei denn, der Verkäufer führt den Nachweis, dass ihn keinerlei Verschulden an der Lieferung eines mangelhaften Pferdes trifft. In diesem Falle bleibt der Käufer auf den Sachverständigenkosten sitzen.

 

Novellierung des Pferdekaufrechts

Bei Züchtern und Pferdehändlern ist das neue Pferdekaufrecht nahezu einhellig auf Ablehnung gestoßen. In den einschlägigen Fachzeitschriften wird bereits jetzt gefordert, das Pferdekaufrecht in seiner jetzigen Form müsse dringend novelliert werden, da die unverhältnismäßig langen Gewährleistungsfristen unüberschaubare Risiken für Züchter und Pferdehändler beinhalten und insbesondere nicht berücksichtigt worden sei, dass ein Pferd ein Lebewesen sei, das sich ständig verändere. Bei solchen Forderungen wird indessen nicht hinreichend berücksichtigt, dass das neue Kaufrecht und damit auch das Recht über den Pferdekauf auf Grund einheitlicher Vorgaben nahezu in identischer Form von allen EU-Staaten zum 01.01.2002 in geltendes Recht umgesetzt worden ist. Damit gilt in ganz Europa ein einheitliches Kaufrecht. Jede nationale Sonderregelung ist gestrichen worden, die das Recht und Interesse des Verbrauchers auf die Lieferung eines mangelfreien Gutes beeinträchtigen könnte. Wenn dem aber so ist, erscheint es vollständig unrealistisch, Erwartungen zu hegen und zu pflegen, den deutschen Gesetzgeber in naher Zukunft veranlassen zu können, eine Sonderregelung für das Pferdekaufrecht wieder einzuführen.

 

Pferdeauktionen

Nach eindeutiger gesetzlicher Wertung kann sich das Kriterium des Pferdemangels auch auf die Eigenschaften beziehen, die sich aus öffentlichen Äußerungen des Verkäufers (Auktionators) und des Pferdezüchters ergeben. Insoweit hat das Gesetz eine vollständig neue Kategorie der Haftung für Mängel und damit auch für Pferdemängel eingeführt. Wenn sich eine Werbeaussage/öffentliche Erklärung auf bestimmte, konkrete Eigenschaften konzentrieren lässt, reicht dies für die haftungsbegründende Wirkung zum Nachteil des Verkäufers aus. Daraus folgt: Allgemein gehaltene Werbeaussagen, die lediglich reklamehaften Inhalt aufweisen, sind nicht geeignet, die Haftung des Verkäufers zu begründen. Werden indessen bestimmte Eigenschaften in der Werbung bezeichnet und sind diese geeignet, den Kaufentschluss des Käufers zu beeinflussen, führt dieses zwingend zur Haftung des Auktionators.

 

Pferdehändler

Nach der gesetzlichen Definition ist ein Pferdehändler immer dann Unternehmer und unterliegt im Bereich des Verbrauchsgüterkaufsrechtes den dort niedergelegten Beschränkungen, wenn der Pferdeverkauf in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit fällt.

 

Pferdekaufvertrag

Die Haftung des Pferdeverkäufers – unabhängig, ob Pferdehändler oder Privater – ist sehr facetten- und umfangreich ausgestaltet. Die Rechte des Käufers korrespondieren eben so vielgestaltig. Es ist daher Fall anzuraten, Kaufverträge nur noch schriftlich abzufassen. Da Pferde nicht nur Freunde des Menschen sind, sondern auch ein erhebliches finanzielles Kapital darstellen, sollte zukünftig bei Abfassung eines Pferdekaufvertrages unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden (Siehe auch: Sind die meisten Formularkaufverträge derzeit unwirksam? | Die Redaktion).

 

Pferdemangel

In § 434 BGB findet sich die gesetzliche Definition des Sachmangels und damit gleichzeitig auch des Pferdemangels. Diese Norm gilt ab sofort nicht nur für Kaufverträge gegenüber Verbrauchern. Sie gilt gleichzeitig für alle Kaufverträge, unabhängig von Kaufgegenstand und Kaufvertragsparteien. Ergänzend gelten die besonderen Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs, bei denen es sich um zwingendes Recht handelt. Die Regelung des Mangelbegriffes orientiert sich an dem so genannten subjektiven Fehlerbegriff. Danach liegt ein Pferdemangel vor, wenn der tatsächliche Zustand des Pferdes bei Ablieferung von dem Zustand abweicht, den die Vertragsparteien bei Abschluss des Kaufvertrages – z.B. in einem schriftlichen Vertrag – vereinbart haben. Damit orientiert sich der Mangelbegriff vorrangig an der zwischen den Parteien unmittelbar getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung, die beim Pferdekauf in der Regel auch die körperlichen Eigenschaften des Pferdes mit umfasst. Entscheidend ist daher allein, welche Eigenschaften des Pferdes die Parteien ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben. Die entscheidende Messlatte ist also der zum Ausdruck gekommene Parteiwille, und zwar auch dann, wenn die Sache selbst – objektiv betrachtet – nicht fehlerhaft ist, wohl aber der Beschaffenheitsvereinbarung oder aber dem besonderen Verwendungszweck nicht gerecht wird oder ihr nicht genügt.

 

Pferdemangel – stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung

In aller Regel werden die Parteien eines Pferdekaufvertrages die Wünsche und Vorstellungen des Pferdekäufers im Hinblick auf das angebotene Pferd ausführlich erörtern. Auch wenn im Einzelfall die Parteien dann von einer ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung absehen, kann der Jurist trotzdem eine stillschweigend getroffene Beschaffenheitsvereinbarung bejahen. Zur Auslegung einer solchen Vereinbarung wird den Erklärungen des Pferdehändlers eine besondere Bedeutung zuzumessen sein, wobei hier auf das Verständnis des redlichen Käufers abzustellen und insoweit der entsprechende Haftungsmaßstab zu entwickeln sein wird.

 

Pferdemangel, versteckter

Dem Pferdehändler ist es durchaus möglich, in begrenztem Umfang seine Haftung für Pferdemängel bei Ablieferung des Pferdes dadurch zu begrenzen, dass er entsprechend dem subjektiven Fehlerbegriff (siehe Pferdemangel) eine ausdrückliche Vereinbarung über die Beschaffenheit des Pferdes trifft. Aus der Sache heraus kann diese Beschaffenheitsbeschreibung aber nur die bekannten Zustände und Mängel umfassen. Damit bleibt der so genannte versteckte Mangel außen vor. Beweist nun der Käufer, dass während der Gewährleistungsfrist ein Mangel aufgetreten ist, der zum Zeitpunkt der Ablieferung bereits „im Keim“ angelegt war, haftet der Pferdehändler unabhängig von seiner persönlichen Kenntnis für den Mangel, möglicherweise sogar auf Schadensersatz (siehe Untersuchungspflicht des Pferdehändlers). Damit bildet der versteckte Mangel ein für den Pferdehändler und Züchter ein geradezu unüberschaubares Risikopotential.

 

Pflichtverletzung

Verkauft ein Pferdehändler ein Pferd spontan auf dem Turnierplatz oder der Rennbahn und hat es dieses zeitnah nicht auf das Vorhandensein möglicher Pferdemängel untersuchen lassen, so haftet er bei einem Mangel des Pferdes neben Rücktritt und Minderungsrecht des Käufers auf Schadensersatz, da ihm der Nachweis abgeschnitten ist, er habe einen solchen Mangel nicht zu vertreten. Demgegenüber ist die Kenntnis des privaten Käufers, dass aufgrund des spontanen Entschlusses eine Verkaufsuntersuchung durch den Pferdeverkäufer unterblieben ist, ohne Belang. Der Schutz des privaten Käufers ist also auch dort uneingeschränkt zu bejahen, und gleichzeitig ein Mitverschulden an der unterlassenen Untersuchung durch den Pferdehändler zu verneinen, wenn es sich um einen spontanen Pferdekauf handelt.

 

Privater Pferdekaufvertrag

Grundsätzlich gilt das neue Kaufrecht auch für Kaufverträge zwischen Privaten. Ausdrücklich gelten jedoch nicht die Verbotsnormen, die das Verhältnis zwischen gewerblichem Pferdehändler und privatem Käufer bestimmen. Den privaten Kaufvertragsparteien steht weiterhin uneingeschränkt das Recht zu, ihre Vertragsbeziehungen so zu gestalten, wie es ihren Interessen entspricht. Das bedeutet, dass von Privat an Privat Fohlen wie bereits angerittene Pferde „gekauft wie besehen“ oder „gekauft unter Ausschluss jedweder Gewährleistungshaftung“ verkauft werden können.

 

Privater Pferdeverkäufer

Der private Pferdeverkäufer ist dadurch zu definieren, dass der Verkauf eines Pferdes weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Jeder private Pferdeverkäufer läuft allerdings Gefahr, als Unternehmer im Sinne des Verbrauchsgüterkaufrechts angesehen zu werden, wenn er z.B. mehr als drei Pferde pro Jahr an Private verkauft. Ebenso läuft ein so auf dem Markt auftretender Pferdeverkäufer Gefahr, sich nicht nur von seinem zuständigen Finanzamt befragen lassen zu müssen, sondern dass die unter dem Privileg des privaten Verkäufers verkauften ersten drei Pferde an private Pferdekäufer tatsächlich nachträglich dem Verbrauchsgüterkaufrecht zugeordnet werden. Dieses hat zur Konsequenz, dass die im privaten Rechtsverkehr zulässigen Haftungsbegrenzungs- und Haftungsausschlussregelungen rückwirkend außer Kraft gesetzt werden und der vormalig private Pferdeverkäufer dann uneingeschränkt für die Mängelfreiheit auch der ersten drei verkauften Pferde haftet.

 

Rechte des Käufers bei Pferdemangel

Die Rechte des Käufers sind nunmehr in § 437 BGB zusammengefasst. Diese Vorschrift ist die zentrale Norm, aus der sich die Ansprüche des Käufers ergeben, sofern der Verkäufer seine aus dem Kaufvertrag sich ergebenden Pflichten nicht erfüllt hat, dem Käufer eine sach- und rechtsmängelfreie Sache zu übergeben.

 

Nacherfüllung

Der Käufer eines mangelhaften Pferdes kann die Lieferung eines mangelfreien Pferdes verlangen (Siehe auch: Zur Nacherfüllungspflicht des Pferdeverkäufers | Die Redaktion). Der Verkäufer hat die in diesem Zusammenhang erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Da es sich aber bei jedem Pferd um ein Unikat handelt, das der Käufer gerade wegen seiner jeweiligen Eigenschaften und Besonderheiten erwerben wollte, dürfte der Anspruch auf Nacherfüllung in aller Regel nicht zum gewünschten Erfolg führen.

 

Rücktritt und Schadenersatz

Zur Ausübung des Rücktrittsrechts bzw. vor Geltendmachung des Schadenersatzes hat der Käufer dem Verkäufer eine Frist zu setzen, um diesen anzuhalten, den Mangel zu beheben oder aber eine mängelfreie Sache zu liefern. Für den Pferdekauf dürfte aber eine solche vorherige Fristsetzung überflüssig sein, da der Pferdekäufer in der Regel kein „geklontes“ zweites Pferd im Stall hat, um dem Käufer ein mangelfreies Pferd liefern zu können. Auch der Gedanke, der Pferdeverkäufer könne einen bei Ablieferung des Pferdes vorhandenen Mangel späterhin nachbessern, erweist sich ebenso als abwegig. Man wird also durchaus davon ausgehen können, dass der Käufer bei Vorliegen eines Pferdemangels unmittelbar das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten oder den vereinbarten Kaufpreis zu mindern (Siehe auch: Wertersatzanspruch beim Rücktritt vom Pferdekaufvertrag | Die Redaktion).

 

Anspruch auf Schadenersatz

Die Rechtstellung des Pferdekäufers ist gegenüber dem bisherigen Recht auch dadurch verbessert, dass die Lieferung eines mangelhaften Pferdes nunmehr als Nichterfüllung des Kaufvertrages angesehen wird. Nach dem alten Recht hatte der Käufer einer mangelhaften Sache lediglich einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder auf entsprechende Herabsetzung der Vergütung im Sinne der Minderung. Weitergehende Ansprüche waren nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben. Nunmehr hat der Käufer eines mangelhaften Pferdes neben der Möglichkeit des Rücktritts bzw. der Minderung des Kaufpreises noch Anspruch auf Ersatz weitergehender Schäden, die nicht unmittelbar den Mangel bzw. Minderwert des fehlerhaften Pferdes betreffen. Zu denken ist hier insbesondere an Vermögensschäden, die dem Käufer eines solchen Pferdes entstanden sind. Damit hat ein solcher Käufer auch Anspruch auf Ersatz des erforderlichen Aufwands (Einstell- und Futterkosten sowie erforderliche Tierarztkosten einschließlich der Kosten für ein tiermedizinisches Gutachten zur Feststellung des Mangels). So weit allerdings der Pferdekäufer das Pferd trotz eines Mangels – wie üblich – nutzen konnte, steht dem Käufer für diese Zeit kein Schadenersatzanspruch zu. Hat aber der Käufer das mangelhafte Pferd weiterveräußert und wird er nunmehr von seinem Käufer in Anspruch genommen, kann er diesen Anspruch als Teil des Schadenersatzes ebenfalls geltend machen. Dabei ist die Weiterveräußerung des Pferdes ohne Einfluss. Selbst wenn es dem Käufer gelungen sein sollte, das Pferd ohne Verlust oder sogar mit Gewinn weiter zu veräußern, findet ein Vorteilsausgleich nicht statt. Der Käufer kann immer Ersatz des durch den Mangel begründeten Minderwertes des Pferdes verlangen. Allerdings kann sich der Verkäufer von dieser Schadenersatzpflicht befreien, wenn ihm der Entlastungsbeweis gelingt, dass er die objektive Pflichtverletzung, nämlich die Lieferung eines mangelhaften Pferdes, nicht zu vertreten hatte. Auch hier wird die Rechtsprechung zu klären haben, was der Pferdeverkäufer zu seiner Entlastung vortragen kann (siehe: Vertreten).

 

Tausch

Ein nicht unwesentlicher Teil im Pferdehandel glaubt, den strengen gesetzlichen Vorschriften im Bereich des Pferdekaufs dadurch aus dem Wege gehen zu können, dass Pferde getauscht werden und möglicherweise eine gewisse Zuzahlung erfolgt. Allerdings hat der Gesetzgeber einer solchen Variante ebenfalls einen endgültigen Riegel vorgeschoben. Schon wie bisher finden auf den Tausch die Vorschriften über den Kauf entsprechend Anwendung.

 

Tierarzthaftung

Im Rahmen der Ankaufsuntersuchung kam dem Tierarzt schon bisher eine erhebliche Bedeutung zu. Dabei war anerkannt, dass der Tierarzt nicht nur gegenüber seinem Auftraggeber, sondern auch gegenüber dem Dritten haftet, der die tierärztlichen Feststellungen zur Grundlage seiner jeweiligen Kauf- oder Verkaufsentscheidung machte. Da die Parteien eines Pferdekaufvertrages künftig gut beraten sein dürften, zur Definition eines möglichen Mangels eine exakte Beschreibung des Pferdes dem Kaufvertrag zu Grunde zu legen, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob der Tierarzt durch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen seine Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzen und für die normale Fahrlässigkeit ausschließen kann? Dies dürfte auch zukünftig daran scheitern, dass derartige Haftungsfreizeichnungsklauseln immer dort unzulässig sind, wo so genannte „wesentliche“ Vertragspflichten betroffen sind, hier also die tiermedizinische Feststellung des Zustandes des Pferdes zum Zeitpunkt des Verkaufs. Selbst wenn ein Tierarzt auf die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen verzichten sollte und sich von dem Gedanken leiten lässt, den Haftungsausschluss für den Bereich der normalen Fahrlässigkeit jeweils individualvertraglich zu vereinbaren, ist er noch keineswegs auf der sicheren Seite (Siehe auch: Tierarzt: Haftung bei fehlerhafter Ankaufsuntersuchung | Die Redaktion).

 

Umgehung

Viele Händler und ihre Anwälte denken seit dem 01.01.2002 angestrengt darüber nach, wie die Verbotsnormen im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs, hier also des Verkaufes an private Pferdekäufer, durch geschickte Vertragsgestaltung umgangen werden können. Sämtliche derartigen Versuche können allerdings bereits heute als gescheitert angesehen werden, da in das Gesetz eine ausdrückliche Umgehungsvorschrift eingeführt worden ist, wonach die Verbotsnormen auch dann Anwendung finden, wenn sie durch anderweitige Gestaltung umgangen werden sollen.

 

Verbrauchsgüterkauf

Laut gesetzlicher Definition (§ 474 Abs. 1 BGB) ist von einem Verbrauchsgüterkauf auszugehen, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Dies gilt auf Grund eindeutiger Klarstellung im Gesetz auch für gebrauchte Sachen.

 

Verkaufsuntersuchung

Der Pferdeverkäufer – gleichgültig, ob gewerblich oder privat – sollte zukünftig schon aus eigenem Interesse eine umfangreiche und ausreichend dokumentierte Verkaufsuntersuchung zeitnah zur Ablieferung des Pferdes in Auftrag geben. Nur dadurch kann im Interesse des Verkäufers später der Nachweis erbracht werden, dass zum Zeitpunkt der Ablieferung das Pferd jedenfalls die dokumentierten medizinischen und tatsächlichen Befunde aufgewiesen hat, gleichgültig, ob sie nun positiv oder negativ zu bewerten sind.

 

Verkaufsuntersuchung, unterlassene

Grundsätzlich ist der Pferdehändler zur Verkaufsuntersuchung eines Pferdes nicht verpflichtet, wenngleich ihm schon aus eigenem Interesse zu einer solchen Untersuchung anzuraten ist. Die Rechtsprechung hat aber bisher eine solche Untersuchungspflicht des Verkäufers bereits bejaht, wenn Verdachtsmomente vorlagen, insbesondere dann, wenn der Verkäufer Anlass hatte, an der Mangelfreiheit der verkauften Sache zu zweifeln. Die Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers jedenfalls ist – abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles – von der Rechtsprechung wiederholt bejaht worden. Es muss also für den Pferdehandel damit gerechnet werden, dass die Erfüllung der Untersuchungspflicht durch den Pferdehändler – so weit ein entsprechender Anlass bestand – Teil der Pflicht des Verkäufers ist, dem Käufer ein mangelfreies Pferd zu liefern. Unterlässt der Pferdehändler eine solche Untersuchung, kann im Einzelfall eine Schadenersatzhaftung des Verkäufers durchaus bejaht werden.

 

Vertreten

Der Pferdeverkäufer haftet auf Schadenersatz, und zwar zusätzlich zu den Rechtsbehelfen des Rücktritts und der Kaufpreisminderung, wenn er die Pflichtverletzung, hier also die Lieferung eines mangelhaften Pferdes, zu vertreten hat. Während also die Lieferung eines mangelhaften Pferdes objektiv bereits den Tatbestand der Pflichtverletzung erfüllt, steht dem Pferdehändler der Entlastungsnachweis offen. Dieser Nachweis wird nur dann zu führen sein, wenn der Pferdehändler alles getan hat, um den privaten Pferdekäufer vor Schäden zu schützen, die sich aus der Mangelhaftigkeit des Pferdes ergeben könnten. Damit kommt auf den Pferdehändler ein ganzer Pflichtenkatalog zu, dessen inhaltliche Ausgestaltung nicht abstrakt generell zu definieren ist, vielmehr sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles orientiert. Zu den unabdingbaren Pflichten des Pferdehändlers dürfte es allerdings zukünftig zählen, dass er seiner kaufmännischen Untersuchungspflicht nachkommt, um einerseits gegenüber dem Vorbesitzer Mängel des Pferdes erkennen zu können, und andererseits um den privaten Pferdekäufer davor zu schützen, ein mangelhaftes Pferd zu erwerben. Der Pferdehändler ist also zukünftig einem Lieferanten gleichgestellt und von diesem wurde schon immer verlangt, das für den Weiterverkauf an Privat bestimmte Verbrauchsgut bei Anlieferung auf eventuelle Mängel hin zu untersuchen. Ein weiterer Teil des Pflichtenkatalogs des Pferdehändlers dürfte darin bestehen, dass er alle Erkenntnismöglichkeiten durch Befragung und Einsichtnahme der Dokumente beim Züchter bzw. Vorbesitzer ausschöpft, die für einen möglichen Mangel relevant sein können.
Außerdem ist der Pferdehändler beim Ankauf eines Pferdes verpflichtet, seinerseits zu überprüfen, ob der an ihn verkaufende Pferdehändler in gleicher Weise vorgegangen ist, und das Pferd tiermedizinisch hat untersuchen lassen bzw. wiederum seinen Vorbesitzer ausreichend befragt hat. Wenn der Pferdehändler den sicherlich umfangreichen Pflichtenkatalog ordnungsgemäß abgearbeitet hat und dieses auch im Regressfall dokumentieren kann, ist wohl davon auszugehen, dass er den Entlastungsnachweis für mangelndes Verschulden führen kann. Spiegelbildlich gilt allerdings auch: Wenn sich der Pferdehändler lediglich auf unverschuldetes Nichtwissen des Pferdemangels beruft, dürfte dieses nach dem heutigen Erkenntnisstand in der Regel nicht ausreichen, um den Entlastungsnachweis für mangelndes Verschulden führen zu können.

 

Zugesicherte Eigenschaften

Der Begriff der zugesicherten Eigenschaften ist nicht mehr Bestandteil des Kaufrechts. Die Mangelhaftigkeit des Pferdes ist heute gleichgestellt dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, wie ihn das Gesetz noch bis zur Reform kannte. Das bedeutet: Der Käufer muss im nunmehr geltenden Haftungsschema lediglich das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Ablieferung des Pferdes beweisen, gegebenenfalls unter Ausnutzung der Beweislastumkehr (siehe dort).

 

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