Aktuaslisiert am: 12. Dez 2018 @ 9:56

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Der BGH erweitert die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf zugunsten der Verbraucher

Stefan Pahl - Rechtsanwalt für Pferderecht

Von Rechtsanwalt Stephan Pahl

Der Autor Stephan Pahl ist als Rechtsanwalt für Pferderecht europaweit tätig.

Pferderecht

(Pferderecht-Wissen.de) Am 12.10.2016 ging ein mittelschweres „Erdbeben“ durch die Rechtsprechung des BGH zur Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf. In seinem Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 103/15 – ist der BGH ausdrücklich von seiner bisherigen Rechtsauffassung in diesem Anwendungsbereich abgerückt und hat seine eigene Rechtsprechung in EU-rechtskonformer Auslegung der Vorschrift des § 476 BGB der Rechtsprechung des EuGH zum Anwendungsbereich der Beweislastumkehr angepasst.

Fortan muss der Käufer weder den Grund der von ihm gerügten Vertragswidrigkeit beweisen, noch den Umstand, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist. Zukünftig muss der Käufer nur noch beweisen, dass sich innerhalb des Zeitraums der ersten 6 Monate ein Zustand gezeigt hat, der für den Käufer negativ von der geschuldeten Beschaffenheit abweicht. Der Verkäufer hat dann zu beweisen, dass das, was den Kunde rügt, entweder kein Mangel ist oder das ein tatsächlich vorliegender Mangel bei Gefahrübergang nicht vorlag.

Bleibt die Ursache des Mangel unaufgeklärt und ist nicht feststellbar, ob das „Problem“ bei Gefahrübergang vorlag oder nicht, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass die Sache von Anfang an mangelhaft war. So erfolgte es in der Faber-Entscheidung des EuGH, wo nicht aufklärbar war, warum das Fahrzeug einige Wochen nach Übergabe während der Fahrt in Flammen aufging und ausbrannte und so erfolgte es auch in der BMW-Entscheidung des BGH, wo sich nicht aufklären ließ, worin die Ursache dafür lag, dass der Drehmomentwandler nach 5 Monaten nicht mehr richtig funktionierte und wann die unbekannte Ursache erstmals auf den Wandler eingewirkt hatte.

Es steht zu erwarten, dass diese Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf den Handel mit gebrauchten Gegenständen haben wird, da auf längere Sicht die Händler versuchen werden, das Risiko über eine Erhöhung der Preise zu kompensieren.

 

 

Autor: Rechtsanwalt Stephan Pahl

 

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1 Kommentar

  1. guten tag
    ich habe einen maßsattel für 3.490.- anfertigen lassen, der mir vor einem halben jahr (8.12.2017) ausgehändigt wurde (kaufvertrag 28.11.2017). der sattel rutscht seither auf die schulter des pferdes. der sattelhändler hat auf meine reklamationen alle ihm zur verfügung stehenden anpassungen (kammerweite, polster, vorgurtstrupfen) änderungen vorgenommen/vornehmen lassen. nun rutscht der sattel aber leider immer noch erheblich nach vorn. der händler verweist nun auf eine andere gurtung, die ich mir zulegen solle und dass das pferd eine zu steile schulter habe (hat das pferd auch, deshalb will ich ja einen maßsattel).
    der sattel war insgesamt 8 wochen nicht in meinen händen. der händler will (stand juni 2018) für eine rückabwicklung nun monatlich eine, wie er sich ausdrückt „miete“. er will ca. 900.- Euro für den sattel abziehen. das erscheint mir für die kurze nutzungdauer enorm. was denken sie dazu?
    herzlichen dank für eine rückmeldung.

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