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Gewährleistung beim Pferdekauf

Stefan Pahl - Rechtsanwalt für Pferderecht

Von Rechtsanwalt Stephan Pahl

Der Autor Stephan Pahl ist als Rechtsanwalt für Pferderecht europaweit tätig.

Pferderecht

Unter Berücksichtigung der Schuldrechtsreform 2008

(Pferderecht-Wissen.de) Eine Übersicht zum rechtlichen Komplex der Gewährleistung beim Pferdekauf / Tierkauf nach dem Schuldrechtsreformgesetz von 2002 unter Berücksichtigung der Schuldrechtsreform 2008.


Rückblick

Durch das Schuldrechtsreformgesetz 2002 wurde das Schuldrecht im bürgerlichen Gesetzbuch grundlegend neu geregelt. Bei dieser Gesetzesnovelle wurden alle Spezialvorschriften, die bisher den Tierkauf betrafen, ersatzlos abgeschafft.
Bislang handelte es sich bei dem Viehgewährschaftsrecht, zu dem auch das „Pferdekaufrecht“ gehörte, um einen der Rechtsbereiche mit der höchsten Rechtssicherheit. Die Kaiserliche Viehmängelverordnung galt mehr als 100 Jahre und die Vorschriften im bürgerlichen Gesetzbuch, die darauf Bezug nahmen, haben im Verlaufe der letzten 100 Jahre nur geringfügige Änderungen erfahren. Demzufolge konnte auf eine im Verlaufe von 100 Jahren gefestigte Rechtsprechung gebaut werden, wobei nicht selten sogar Urteile des Reichsgerichts nach wie vor Geltung hatten. Damit ist es nun vorbei!

Durch die Schuldrechtsreform 2002 wurden alle Sondervorschriften betreffend den Viehkauf abgeschafft und das Gesetz macht im Gewährleistungsrecht keinen Unterschied mehr zwischen der Kaufsache Pferd und z.B. einer Kaufsache Auto. Hierfür nennt der Gesetzgeber im wesentlichen 3 Gründe:

  • Die in der kaiserlichen Viehmängelverordnung geregelten Hauptmängel (Erkrankungen) gibt es zum Teil nicht mehr bzw. sind wirtschaftlich nicht mehr relevant,
  • heute relevante Erkrankungen (z.B. MKS, BSE, chronische Lahmheiten, Herz- und Lungenerkrankungen) zeigen sich in der Regel nicht innerhalb einer Gewährfrist von 2 Wochen und stellten überdies nach bis zum 31.12.2001 geltendem Recht keinen (Vieh-)Mangel dar,
  • da einige Vieharten wie z.B. Pferde im Regelfall nicht mehr dem Lebensunterhalt des Menschen dienen, sondern Liebhabertiere sind, besteht keine rechtliche Notwendigkeit mehr, diese imKaufrecht anders zu behandeln, als Hunde, Katzen, Goldhamster und dergleichen.

 

Rechte des Käufers und Vertragsgestaltung

(nicht Verbrauchsgüterkauf)
Für den Pferdeverkäufer und den Pferdekäufer ergeben aus der Gesetzesnovelle eine Reihe von wichtigen Neuerungen. Um die wichtigsten zu nennen seien angeführt die Regelung des Sachmangels(-begriffs), die Beweislastverteilung, der Schadensersatz neben und anstatt der Leistung und schließlich die Verjährung.
Die neuen Rechtsvorschriften sind auf alle Verträge anzuwenden, die ab dem 01.01.2002 geschlossen wurden. Für frühere Schuldverhältnisse gilt zunächst noch altes Recht.

 

Sachmangel als Pflichtverletzung

Jeder Pferdebesitzer, der schon einmal ein Pferd gekauft hat oder der sich mit anderen über einen Pferdekauf unterhalten hat, kennt Begriffe wie zugesicherte Eigenschaft, Gewährsübernahme, arglistige Täuschung und dergleichen. All dies sind Begriffe, die für die Behandlung einer Rechtsstreitigkeit gemäß dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht äußerst wichtig waren. Nach neuem Recht haben diese Begriffe stark an Bedeutung verloren oder sind aus der Terminologie des Gesetzes gänzlich verschwunden. Zentraler Begriff des neuen Gewährleistungsrechts ist die Pflichtverletzung.

Eine Pflichtverletzung liegt immer dann vor, wenn der Vertrag nicht so erfüllt wurde, wie er gemäß der Absprache zwischen den Parteien oder gesetzlicher Regelung hätte erfüllt werden müssen. Jede Übergabe einer mangelhaften Kaufsache ist also eine Pflichtverletzung. Auf diese Art und Weise erreicht der Gesetzgeber eine starke Verzahnung von reinen Gewährleistungsansprüchen aus Kaufrecht und nicht deliktischen Schadenersatzansprüchen, die immer dann zu prüfen sind, wenn die mit dem Kauf einer mangelhaften Sache verbundenen Nachteile nicht schon durch Nacherfüllung, Minderung oder Rückabwicklung des Kaufs beseitigt werden können.

Die Verpflichtung eines Verkäufers ist es, eine Sache zu liefern, die frei von Sachmängeln oder Rechtsmängeln ist und derjenige Gegenstand, auf den sich die Parteien geeinigt haben. Für die Beantwortung der Frage, wann eine Pferd frei von Sachmängeln ist, folgt das Gesetz jetzt dem subjektiven Fehlerbegriff und stellte ein 3-Stufen-Schema zur Verfügung:

  • Zunächst (1. Stufe) ist zu überprüfen, was die Kaufvertragsparteien für eine Beschaffenheit vereinbart haben. Diese Vereinbarung ist der Maßstab für die weitere Beurteilung. Das Pferd ist mangelfrei, wenn es bei Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit hat.
  • Wurde nichts vereinbart oder keine abschließende Vereinbarung getroffen, ist das Pferd dann mangelfrei (2. Stufe), wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
  • Wenn eine Vorstellung der Vertragsparteien zum Verwendungszweck nicht definiert und vertraglich festgehalten wurde, ist die Sache mangelfrei, wenn sich das Pferd für die gewöhnlicheVerwendung (3. Stufe) eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

Diese Stufenregelung zeigt, daß es dem Verkäufer und/oder Käufer eines Pferdes dringend anzuraten ist, eine möglichst genaue und abschließende Beschreibung dessen in den Vertrag aufzunehmen, was die Vertragsparteien als Beschaffenheit der Kaufsache Pferde vereinbaren. Dem Verkäufer ist dringend anzuraten, auch ihm bekannte Unzulänglichkeiten der Kaufsache in Vertrag aufzuführen, da das Pferd dann sogar in Ansehung dieser „Macken“ vertragsgemäß ist, wenn es so im Vertrag beschrieben wurde. Einige Pferderechtler sind deshalb der Ansicht, es sei dem Verkäufer zu empfehlen, das Pferd vor dem Verkauf eingehend untersuchen zu lassen und dann das tierärztliche Protokoll über die Untersuchung dem Kaufvertrag beizufügen oder zumindest bei Vertragsschluß vorzulegen.
Der Vorteil dieser Verfahrensweise für den Verkäufer liegt darin, daß alle vom Tierarzt festgestellten und beschriebenen Auffälligkeiten Vertragsbestandteil werden und daher nicht mangelbegründend sein können. Meiner Meinung nach birgt diese Verfahrensweise aber eine Reihe von gravierenden Nachteilen für den Verkäufer, die in Betracht gezogen werden sollten. Bisheriger Rechtsprechung zufolge, die auch weiterhin Geltung haben wird, gilt das tierärztliche Attest, das Bestandteil des Kaufvertrags ist oder anläßlich des Kaufs vom Verkäufer vorgelegt wurde, als Zusicherung des Verkäufers bezüglich des darin beschriebenen Gesundheitszustands, d.h. es wird die Abwesenheit aller Erkrankungen zugesichert, die im Attest nicht beschrieben sind. Das sich daraus ergebende Problem wird am Ende des folgenden Gliederungspunktes behandelt. Außerdem ist mit Bezug auf den Gesundheitszustand des Pferdes dann kein Gewährleistungsausschluß mehr möglich soweit dieser der Zusicherung zuwider laufen würde. Zum zweiten erfährt der Verkäufer durch die Untersuchung möglicherweise eine Reihe von „Macken“ des Pferdes, die er bisher nicht kannte und die er jetzt möglicherweise nicht mehr verschweigen darf, um nicht arglistig zu handeln. Zum dritten vermag auch diese Untersuchung das eigentliche kaufrechtliche Problem nicht zu beseitigen, welches darin liegt, daß das Pferd Erkrankungen hat, die zum Zeitpunkt seiner Übergabe an den Verkäufer noch symptomlos und daher unauffällig sind. Der Verkäufer zahlt dann eine teure Untersuchung und ist gleichwohl nicht vor Gewährleistungsansprüchen geschützt.

Wann sich ein Pferd für die „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ eignet oder wann es eine „übliche Beschaffenheit“ aufweist, vermag derzeit niemand zu sagen. Gegenwärtig existiert keinerlei Rechtsprechung zu diesem Thema und es ist zu erwarten, daß über die nächsten Jahre völlige Rechtsunsicherheit in diesem Bereich herrschen wird. Leistungsmerkmale eines Pferdes sind nicht meßbar und können daher nicht so definiert werden, wie bei einer technischen Sache. Pferdeverkäufe ohne schriftliche Kaufvertrag sollte es daher in Zukunft nicht mehr geben! Dies gilt um so mehr für Verträge, bei denen es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, da außerhalb dieses speziellen Rechts weitgehende Vereinbarungen über Verjährung und Gewährleistungen getroffen werden können (Einzelheiten dazu später).

 

Gewährleistungsausschluß bei Mangelkenntnis

Gem. § 442 BGB sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluß kannte oder ihm dieser grob fahrlässig unbekannt geblieben ist. Auch mit Hinblick darauf sollten in einem Kaufvertrag die „Macken“ des Pferdes zumindest ansatzweise dargestellt werden, damit der Käufer in die Pflicht genommen ist, diese möglicherweise einen Mangel begründenden Umstände durch einen Tierarzt selbst zu überprüfen. Hierzu sollte ihm Gelegenheit gegeben werden. Tut er dies dann nicht, handelt er grob fahrlässig und kann sich auf den Mangel, der ihm möglicherweise verborgen geblieben ist, nicht (mehr) berufen. In diesem Zusammenhang wird man vermutlich zukünftig auch der sogenannten Ankaufsuntersuchung mehr Aufmerksamkeit widmen müssen. Näheres zu dieser Art der Untersuchung wird an späterer Stelle erklärt. Hier hat es der Käufer in der Hand, das Pferd in einem ihm freigestellten oder vertraglich vereinbarten Umfange durch einen Tierarzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Stellt der Tierarzt gesundheitliche Mängel fest, ist der Vertrag bei vereinbarter Ankaufsuntersuchung automatisch unwirksam. Wenn der Käufer gleichwohl das Pferd abnimmt, ist er bezüglich der vom Tierarzt festgestellten gesundheitlichen Probleme gemäß § 472 BGB von der Gewährleistung ausgeschlossen. Übersieht der Tierarzt bei der Ankaufsuntersuchung bestehende gesundheitliche Probleme, wird der Kaufvertrag bindend. Übersieht der Tierarzt sogar grob fahrlässig gesundheitliche Mängel des Pferdes, wird man dies vermutlich zukünftig dem Käufer, der sich für die Untersuchung des Tierarztes bedient, zurechnen dürfen, so daß er auch insoweit gem. § 442 BGB mit seinen Gewährleistungsrechten ausgeschlossen ist. Er kann sich dann mit Schadenersatzansprüchen an seinen Tierarzt halten. Unterläßt es der Käufer, ihm im Kaufvertrag aufgezeigte „Macken“ des Pferdes bei der Ankaufsuntersuchung vom Tierarzt prüfen zu lassen, kann er später wegen der dahinter stekkenden Erkrankungen des Tieres keine Gewährleistungsansprüche geltend machen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Verkäufer die Erkrankungen vertuscht, also beispielsweise durch verschwiegene Verabreichung starker Schmerzmittel eine korrekte tierärztliche Untersuchung vereitelt.
Anzuraten sind auch Vereinbarungen der Parteien über den Ausbildungstand des Pferdes, der sich anhand von Nachweisen belegen läßt. Alle anderen Aussagen sollten unbedingt vermieden werden. Niemand kann mit Bestimmtheit sagen, wann beispielsweise ein Pferd „M-tauglich“ ist oder „eine L-Dressur geht“. Überprüfbar ist einzig und allein, wenn im Kaufvertrag angegeben wird, daß das Pferd in der Vergangenheit derartige Leistungen erbracht hat. Vorsorglich soll nicht unerwähnt bleiben, daß der Verkäufer nach wie vor für Mängel haftet, von denen er Kenntnis hatte und die er entweder verschwiegen oder vertuscht hat, in der Annahme, daß der Käufer das Pferd bei Kenntnis dieser Mängel nicht kaufen werde. Das gilt auch dann, wenn dem Käufer diese Mängel grob fahrlässig unerkannt geblieben sind.

 

Rechte des Käufers im Falle eines Mangels

Neu im Kaufvertragsrecht ist die gesetzlich vorgesehene grundsätzliche Parallelität von Gewährleistungsansprüchen aus Kaufrecht und nichtdeliktischen Schadenersatzansprüchen. Verschuldensunabhängige Gewährleistungsansprüche können neben verschuldensabhängigen Schadenersatzbzw. Aufwendungsersatzansprüchen geltend gemacht werden, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen für die Schadenersatzansprüche gegeben sind. Dies liegt daran, daß grundsätzlich jede mangelhafte Leistung eine Pflichtverletzung ist. Dies ist insofern sehr bedeutsam, als sich die eigenen Nachteile des Verkäufers eines mangelhaften Pferdes jetzt nicht mehr darauf beschränken, daß im äußersten Fall das Pferd zurückzunehmen hat. Verkauft er beispielsweise ein Pferd als „Anfängerpferd“ an einem ihm als solchen bekannten ungeübten Reiter und handelt es sich – ohne das der Verkäufer dies wußte – bei dem Pferd um einen Steiger, so kann durch die Bezeichnung „Anfängerpferd“ der Verkäufer die Gewähr für die leichte Handhabbarkeit und Anfängertauglichkeit des Pferdes übernommen haben. Dann haftet er, wenn der ungeübte Reiter beim Steigen des Pferdes zu Schaden kommt, u.a. auf Ersatz allen Schadens, der dem Reiter hierdurch entsteht. Neu im Kauf(vertrags)recht ist auch das Primat der Vertragserfüllung. Anders als alte Viehgewährschaftsrecht, das bei Mängeln nur die Wandlung des Kaufvertrags kannte, geht das neue davon aus, daß die Verträge nach Möglichkeit durchgeführt werden sollen. Demzufolge wird bei den Gewährleistungsrechten des Käufers ebenfalls eine Stufigkeit eingeführt.

  •  In der ersten Stufe hat der Käufer (im Sinne einer weiteren Durchführung des Kaufvertrages) nach seiner Wahl nur das Recht, die Nacherfüllung zu verlangen, also die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer (anderen) mangelfreien Sache. Die Mangelbeseitigung beim Pferdekauf kann beispielsweise darin bestehen, daß ein krankes Pferd auf Kosten des Verkäufers zunächst auskuriert wird. Eine Ersatzlieferung („Umtausch“) wird im Regelfall daran scheitern, daß das Individuum der Kaufsache nur einmal existiert.
  • Erst wenn die Gewährleistungsrechte der ersten Stufe fehlgeschlagen sind (z.B. das Pferd nicht geheilt werden konnte) oder für den Käufer ein „Umtausch des Pferdes“ unzumutbar ist, da er dieses bereits lieb gewonnen hat oder der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, kann er gem. § 440 BGB vom Kauf zurücktreten oder gem. § 441 BGB Minderung des Kaufpreises verlangen. Dies zeigt, das künftig vermutlich die Minderung dasjenige Gewährleistungsrecht sein wird, das man am häufigsten bemühen wird.

Anstatt oder neben dem Rücktritt vom Kauf kann – wie bereits oben erwähnt wurde – der Käufer Schadenersatz nach Maßgabe der §§ 275 ff BGB verlangen. Schadenersatz ist allerdings nur zu leisten, wenn der Schuldner – Verkäufer – die Pflichtverletzung zu vertreten (verschuldet) hat. In diesem Bereich ist auch das Problem „Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft“ anzusiedeln, das wir aus bisherigem Recht kennen. Mit einer Eigenschaftszusicherung übernimmt der Verkäufer gem. § 276 Abs. 1 BGB eine Garantie, für die er auch verschuldensunabhängig einzustehen hat.

Für den Fall der oben beschriebene Gesundheitszusicherung (tierärztliche Verkaufsuntersuchung) haftet er also auch für versteckte Gesundheitsbeinträchtigungen, die der Tierarzt noch nicht feststellen konnte, auf Schadensersatz ohne das tatsächlich unzutreffende Untersuchungsergebnis verschuldet zu haben. Damit haftet er sogar für berufliche Unzulänglichkeiten des von ihm beauftragten Tierarztes. Alternativ zum Schadensersatz kann Ersatz vergeblicher Aufwendungen gefordert werden (z.B. Fütterungskosten, Tierarztkosten, Unterstellkosten …). Begriffe wie Gewährsmangel, Hauptmangel, Nebenmangel sind nur noch Geschichte.

 

Beweislast

Gemäß bisherigem Viehgewährschaftsrecht wurde vermutet, daß das Pferd schon bei seiner Übergabe an den Käufer mit einem Hauptmangel behaftet war, wenn sich ein solcher innerhalb der Gewährfristen zeigt. Der Verkäufer mußte dann beweisen, daß das Pferd bei Übergabe tatsächlich gesund war. Eine vergleichbare Beweiserleichterung für den Käufer gibt es jetzt nur noch beim Verbrauchsgüterkauf (siehe unten). In allen anderen Fällen muß jetzt der Käufer des Pferdes beweisen, daß der Mangel, den er festgestellt hat und aus dem er seine Rechte herleiten will, bereits bei Übergabe des Pferdes an ihn vorgelegen hat. Dies sieht zunächst so aus, als handele es sich um einen großen Nachteil für die Pferdekäufer. Mit Hinblick darauf, daß Gewährleistungsfälle in Folge von Gewährsmängeln in der täglichen Praxis aber fast nicht mehr vorkamen, hat sich durch die Einführung des neuen Kaufrechts für die Käufer im Endeffekt nicht viel geändert.

 

Verjährung der Gewährleistungsansprüche

Grundsätzlich haftet jeder Verkäufer gem. § 438 Abs. 1 Ziffer 3 BGB für einen Zeitraum von 2 Jahren ab Übergabe der Kaufsache für deren Mängel. Sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat, haftet er 3 Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis des Käufers bis zum Ablauf von maximal 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs.

 

Möglichkeit zum Haftungsausschluß

Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs, also wenn ein Verbraucher an einen Verbraucher verkauft, ein Unternehmer an einen Unternehmer oder ein Verbraucher an einen Unternehmer, sind die Vorschriften des Gesetztes allerdings weitestgehend dispositiv, d.h. die Parteien können durch Vertrag fast alles regeln, was und wie es ihren Wünschen entspricht. In derartigen (Individual-)Verträgen könnten alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen werden, könnten alle Schadenersatzansprüche ausgeschlossen werden, könnten sämtliche Verjährungsfristen zwischen 1 Tag und 30 Jahren nach Belieben der Parteien geregelt werden. Lediglich die Haftung für Vorsatz, also beispielsweise die Folgen einer arglistige Täuschung oder arglistigen Verschweigens können nicht im Kaufvertrag ausgeschlossen werden.

 

Verbrauchsgüterkauf und Zahlungsaufschub

Eine durchgreifende und in ihren Wirkungen einschneidende Neuerung im Kauf- und Gewährleistungsrecht ist die Einführung spezieller Vorschriften für den Verbrauchsgüterkauf. In dem neu gefaßten § 14 BGB wurde der Unternehmer definiert als eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Den Gegenpart zum Unternehmer bildet der Verbraucher, der das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der nicht mit einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zusammenhängt. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich gem. § 474 BGB immer dann (aber auch nur dann), wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. In Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln beim Pferdeverkauf mit Sicherheit alle Pferdehändler und Züchter. Aber auch Berufsreitlehrer oder Berufsreiter, die sich durch den Verkauf von Pferden ein Zubrot verschaffen, fallen im Regelfall hierunter.

Keine Verbrauchsgüterkäufe sind Kaufverträge zwischen zwei Verbrauchern oder zwei Unternehmern oder der Verkauf einer Sache von einem Verbraucher an einen Unternehmer. Der Freizeitreiter, der sein Pferd an einen Pferdehändler verkauft, unterliegt also nicht den Sonderregelungen des Verbrauchsgüterkaufs. Für den Verbrauchsgüterkauf, welcher in den §§ 474 ff BGB geregelt ist, sind einige Verschärfungen des Rechts zu berücksichtigen. Gem. § 475 Abs. 1 BGB können die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kaufrechts nicht zum Nachteil des Verbrauchers eingeschränkt oder geändert werden. Durch einen Vertrag, der kein Formvertrag im Sinne der Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, kann allerdings die Pflicht zum Schadenersatz in dem Maße ausgeschlossen oder beschränkt werden, wie dies auch Verbrauchern untereinander möglich ist. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche kann ebenfalls vom Gesetz abweichend geregelt werden, wobei das Gesetz hier eine für den Pferdekauf höchst problematische Regelung vorsieht. Es unterscheidet nämlich zwischen gebrauchten und neuen Sachen. Bei gebrauchten Sachen kann im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs die Verjährungsfrist auf mindestens 1 Jahr reduziert werden, bei neuen Sachen darf die Verjährungsfrist nicht weniger als 2 Jahre betragen.

Man darf gespannt sein, wie die Rechtsprechung in den nächsten Jahren die Frage beantworten wird: Wann ist ein Pferd neu und wann gebraucht ?
Eine weitere Besonderheit im Recht des Verbrauchsgüterkaufs ist die Beweislastumkehr. In § 476 BGB ist die gesetzliche Vermutung geregelt, daß eine Sache bei ihrer Übergabe an den Verbraucher mangelhaft war, wenn sich der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe zeigt. Sofern innerhalb dieser Frist ein Mangel auftritt, hat der Verkäufer die Last des Beweises, daß der Mangel bei Übergabe der Sache nicht vorhanden war. Hier enthält das Gesetzt allerdings wiederum eine problematische Regelung, da es vorsieht, diese Vermutung nicht anzuwenden, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Auch hier wird die Rechtsprechung in den nächsten Jahren herausarbeiten müssen, ob diese Vorschrift zur Beweislastumkehr auf diese spezielle Art der Kaufsache „Pferd“ angewendet werden kann. Derzeit wird man lediglich davon ausgehen dürfen, daß diese Beweislastumkehr nicht greift beim Auftreten von Infektionskrankheiten, deren Inkubationszeit kürzer ist, als der Zeitraum zwischen Besitzübergang und dem Zeitpunkt des Ausbruchs der Krankheit. Besonderheiten gelten auch für einen Zahlungsaufschub bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und Verbrauchern. Die Regelungen der §§ 499 ff. BGB sind zu beachten, wenn der Unternehmer einen entgeltlichen (d.h. verzinslichen) Zahlungsaufschub – insgesamt oder nur mit Teilraten – gewährt, der länger als 3 Monate dauert.

 

Besonderheiten bei vorformulierten Verträgen

(AGB)

In den §§ 305 ff. BGB regelt das BGB, daß alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluß des Vertrages stellt, Allgemeine Geschäftsbedingungen sind. Dies gilt auch dann, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, also der eigentliche Vertragstext sind. Die Musterverträge der FN oder des Provinzialverbands, die Sie vielleicht verwenden wollen, sind also Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies gilt sogar für eigene Vertragsmuster von Pferdehändlern, wenn diese wortgleich bei allen Kaufverträgen neu aufgeschrieben werden. Für diese Verträge sieht das BGB eine Reihe von Einschränkungen vor. Diese Einschränkungen gelten auch dann, wenn diese Verträge unter Verbrauchern geschlossen werden! Sie gelten also nicht nur für den Verbrauchsgüter-Kaufvertrag; dort gelten noch zusätzlich die oben unter Gliederungspunkt 3) dargestellten Einschränkungen ! Die für alle Vertragsparteien wichtigsten Regelungen sind folgende:

  • Ein Gewährleistungsausschluß in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist für gebrauchte Sachen möglich, für neue Sachen hingegen unwirksam (§ 309 Ziffer 8b, aa BGB).
  • In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche lediglich bei gebrauchten Sachen frei bestimmt, also auch auf 0 gesetzt werden. Für neue Sachen muß sie mindestes 1 Jahr betragen. Beim Verbrauchsgüterkauf gelten hier die zusätzlichen Einschränkungen gem. § 475 BGB für neue Pferde (2 Jahre), welche oben erwähnt wurden (§ 309 Ziffer 8b, ff BGB).
  • Inwieweit eine Haftung für Schadensersatzansprüche außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs durch AGB ausgeschlossen werden kann, wird die Rechtsprechung noch herausarbeiten müssen. Gemäß § 309 Ziffer 7 BGB ist zumindest jedenfalls ein Haftungsausschluß bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei Vorsatz oder grobem Verschulden in vorformulierten Verträgen generell unzulässig.

 

Tierärztliche Untersuchungen

Arten und rechtliche Konsequenzen tierärztlicher Untersuchungen anläßlich des Kaufs

Die wichtigsten Arten tierärztlicher Untersuchungen anläßlich des Kaufs sind folgende:
Verkaufsuntersuchung Sie wird durch den Verkäufer veranlaßt vor dem Verkauf. Übergibt der Verkäufer dem Käufer bei Vertragsschluß das Attest, gilt dessen Inhalt als Zusicherung i.S.d. § 276 Abs.1 BGB (bis 31.12.2001 § 492 BGB).

Der Verkäufer eines Pferdes, der eine tierärztliche Untersuchung des Tieres in Auftrag gibt und dem Käufer eine darüber ausgestellte Bescheinigung aushändigt, haftet dem Käufer gem. § 492 BGB, wenn sich später herausstellt, daß das Tier entgegen der tierärztlichen Bescheinigung bei Übergabe nicht gesund war (OLG Schleswig – 16 U 28/87 – Urteil vom 16.03.1987).

 

Ankaufsuntersuchung

Sie wird zwischen den Kaufvertragsparteien im Kaufvertrag vereinbart und hat dann zur Folge, daß der Vertragsschluß noch bedingt, also schwebend unwirksam ist. Streitig, im Ergebnis aber belanglos ist, ob es sich um eine aufschiebende oder auflösende Bedingung handelt., Typischerweise bezahlt der Käufer, wenn es diesbezüglich keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung gibt, den Tierarzt, wenn das Pferd gesund ist, anderenfalls der Verkäufer, wenn der Tierarzt gesundheitliche Mängel feststellt. Den Tierarzt sucht – wenn die Parteien nichts verabreden – im Regelfall der Käufer aus. Die Untersuchung muß umgehend nach Gefahrübergang (Übergabe des Pferdes an den Käufer) erfolgte. Davon zu unterscheiden (!) ist eine tierärztliche Untersuchung, die der Käufer aus eigenem Entschluß und ohne Verabredung mit dem Verkäufer vornimmt. Diese dient allein ihm zur Orientierung und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bestand der Kaufvertrages. Für die „vertragserheblichen“ Untersuchungen nutzen die meisten Tierärzte das Formular „Vertrag über die Untersuchung eines Pferdes“ aus dem Hippiatrica Verlag, auf dessen Verwendung der Auftraggeber drängen sollte, da es einen einheitlichen Beurteilungsstandard gewährleistet und für den Tierarzt zugleich eine Hilfe ist, nichts zu vergessen. Wenn eine Ankaufsuntersuchung vereinbart wurde, ist der Kaufvertrag, wie oben dargestellt wurde, noch bedingt.

Die fehlende Bedingung ist die Billigung des Pferdes durch den Käufer. Verläuft die Untersuchung des Pferdes nach dem Urteil des hiermit beauftragten Tierarztes ohne krankhaften Befund, wird der Vertragsschluß unbedingt. Die Bedingung gilt dann auch ohne ausdrückliche Erklärung des Käufers als eingetreten, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nach Treu und Glauben die Billigung des Käufers erwartet werden kann. Ergeben sich hingegen aufgrund des Untersuchungsergebnisses berechtigte Zweifel daran, daß das Pferd frei von Sachmängeln ist, so kann die Billigung des Käufers auch dann nicht erwartet werden, wenn das Untersuchungsergebnis unrichtig sein sollte und der Verkäufer dem Käufer dies unter Vorlage eines anderen tierärztlichen Untersuchungsberichtes mitteilt (vgl. OLG Köln – 20 U 11/94 – Urteil vom 24.06.1994). In einem derartigen Fall ist der Kaufvertrag dann (rückwirkend) unwirksam.

 

Prozessuale Besonderheiten

(selbständiges Beweisverfahren, Antrag auf Versteigerung im laufenden Prozeß)

Auf zwei Besonderheiten des zivilprozessualen Verfahrens soll abschließend noch hingewiesen werden. Das selbständige Beweisverfahren ermöglicht eine schnelle Begutachtung des Pferdes durch einen gerichtlich bestellten Gutachter, also eine unparteiische Beweissicherung. Seinem Gutachten wird nicht das Odium eines Parteigutachtens oder Gefälligkeitsgutachtens anhaften und das Gericht kann sein Gutachten in einem späteren Gerichtsverfahren als „gerichtliche Beweiserhebung“ verwerten. Um möglichen Einwendungen der Gegenseite bezüglich der Qualität des Gutachtens vorzubeugen, sollte im Beweisverfahren darauf geachtet werden, daß ein kompetenter Gutachter, den nach Möglichkeit auch die Gegenseite akzeptiert, bestellt wird und das diesem alles verfügbare Material zur Verfügung gestellt wird.

Ein wie auch immer erschummeltes Gutachten hilft in einem späteren Prozeß nicht weiter und macht die Sache für den Unterliegenden nur noch teurer. Die früher im Gesetz getroffenen Regelungen (Wortlaut des § 489 BGB a.F.: Ist über den Anspruch auf Wandlung ein Rechtsstreit anhängig, so ist auf Antrag der einen oder der anderen Partei die öffentliche Versteigerung des Tieres und die Hinterlegung des Erlöses durch einstweilige Verfügung anzuordnen, sobald die Besichtigung des Tieres nicht mehr erforderlich ist.) zur Erleichterung eines Antrags auf Versteigerung des Pferdes im laufenden Prozeß, sind weggefallen. Hierdurch wurde jedoch nicht(!) die Möglichkeit abgeschafft, in dieser Weise zu beantragen oder zu verfahren. Entfallen sind lediglich die gesetzlich vorgesehenen prozessualen Erleichterungen für einen derartigen Eilantrag.

 

 

Autor: Rechtsanwalt Stephan Pahl

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3 Kommentare

  1. sehr geehrter herr pahl,

    wie ist das wenn 2 privatpersonen ein vertrag machen und da 3 monate als gewahrleistung drin steht haftet dann der verkäufer immer noch 2 jahre ?

    mfg menke

    Antworten
    • Hallo Frau Menke,

      wir können leider keine Rechtsberatung über die Kommentarfunktion machen. Stelle uns deine Fragen doch einfach über Facebook und wir beantworten dir deine Fragen in unserer Leserrubrik.

      Antworten
  2. Sehr geehrter Herr Pahl,

    vielen Dank für diesen sehr informativen Beitrag. Meines Erachtens wird das neue Schuldrecht bezüglich der Mängelanzeige seitens des Käufers dem Umstand aber nicht gerecht, dass beim Neueigentümer andere Haltungssitutationen (zB. Boxenhaltung statt bisheriger Offenstallhaltung, andere Bodenverhältnisse, die auf den Bewegungsapparat Einfluss haben können, uvm.). Wie wird dies durch die Schuldrechtsreform gelöst,d.h. wenn der Käufer eine Verschlechterung der Kaufsache herbeigeführt hat. Kann dann der Verkäufer bei einer eventuellen Rückgabe dies in Anrechnung bringen ? Ergibt sich bei Rückgabe ähnlich wie beim Gebrauchtwagenkauf eine Nutzungsentschädigung ? Vielen Dank im Voraus

    Antworten

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