Wie kriegt man sie vom Hof
(Pferderecht-Wissen.de) Auch hier gilt wieder der alte Erfahrungssatz: Schau, trau, wem. Es ist schon merkwürdig, dass selbst erfahrene und ansonsten geschäftstüchtige Menschen, anderen Menschen Tür und Tor öffnen, ohne irgend etwas näheres über diese Personen zu wissen. Selbst erfolgreiche Bauunternehmer lassen ihre Bauherrn die noch nicht fertig gestellte Wohnung beziehen und warten dann jahrelang auf die letzten Bauraten. Im schlimmsten Fall müssen diese „Bauherren“ mit gerichtlicher Hilfe aus der Wohnung und aus dem Grundbuch geklagt werden. Der Schaden ist immer beachtlich. Der 1. und gleichzeitig wichtigste Rat lautet also immer noch: Schöpfe alle möglichen Erkenntnisquellen über deine neuen „Freunde“ aus, auch über den deren finanziellen Hintergrund.
Der 2. Rat ist ebenso so einfach, wie er in der Regel missachtet wird: Erst wenn ein schriftlicher Miet- oder Pachtvertrag unterzeichnet und die vertraglich vereinbarte Kaution gestellt ist, sollte der Schlüssel übergeben werden. Mündliche Vereinbarung sind gerade bei langfristigen Mietverträgen ausgesprochen problematisch, da regelmäßig vom Gesetz die Schriftform gefordert wird.
Im übrigen haben die geprellten Verpächter bis heute nahe zu alles richtig gemacht. Strafanzeige: o.k, und zwar wegen aller Vorkommnisse. Schließlich geht es ja auch darum, diesen „Freunden“ für alle Zukunft die Freude an derartigen miesen Geschäften zu nehmen. Die eingestallten Pferde können mit vollem Recht zurück behalten werden. Wenn allerdings die „Freunde“ behaupten und nachweisen können, dass die Pferde gar nicht in ihrem Eigentum stehen, sondern irgendwelchen Bekannten, die sich dann auch noch als Besitzer ausweisen können, gehören, sind auch hier die letzten Hoffnung auf eine Schadensbegrenzung geplatzt hat. Zudem fressen Pferde unabhängig von diffusen Besitzverhältnis Tag für Tag und kosten ebenso Tag für Tag eine Menge Geld.
Mit der Frage der Verwertung der zurückbehaltenen Pferde befasste sich der folgende Expertenrat.
Wohin mit den Pferden?
Seit es Pferdepensionsbetriebe gibt, ist dieses Problem bekannt. Pferde werden eingestallt und plötzlich sind die freundlichen Besitzer spurlos verschwunden. Damit beginnen leider viele Geschichten, die eine ganze Menge Ärger und finanzielle Ausgaben nach sich ziehen.
Schützen kann sich der Pensionsbetrieb nur durch die bekannte Kaution, die indessen entweder erst gar nicht gefordert wird und wenn doch im Einzelfall geschehen, reicht sie in kurzer Zeit hinten und vorn nicht mehr. Ansonsten ist der Stallbesitzer auf die Befriedigung seiner Ansprüche im Wege der Verwertung des Pferdes angewiesen. Ausgangspunkt ist das so genannte Vermieterpfandrecht gemäß § 562 BGB. Danach hat der Vermieter und auch der Verpächter ( § 592 BGB ) für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten eigenen Sache des Mieters/Pächters.
Die Verwertung des Pferdes erfolgt durch den Verkauf im Wege einer öffentlichen Versteigerung, die in der Regel durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt wird. Allerdings ist der Vermieter verpflichtet, den verschwundenen Pferdebesitzern den Verkauf des Pferdes anzudrohen. Der Verkauf darf erst nach Ablauf von 1 Monat nach der Fälligkeit der Mietforderungen erfolgen. Im vorliegenden Fall können die Stallbesitzer auf die vorgeschriebene Benachrichtigung verzichten, da eine solche wegen des unbekannten Aufenthaltes der Besitzer nicht zu zumuten ist. Die an dem Pferd interessiert Reiterin kann sich an der Versteigerung beteiligen und mitbieten. Leider ist es nicht möglich, zum Schutz vor nicht zahlenden Pferdebesitzers bereits bei Vertragsabschluß vertraglich zu vereinbaren, dass das Pferd bereits bei 2 rückständigen Raten in das Eigentum des Stallbesitzers übergeht und dieser lediglich verpflichtet ist, den Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkehrswert des Pferdes und den aufgelaufenen Schulden an den vormaligen Besitzes zu bezahlen.
Eine solche Vereinbarung können die Parteien erst nach sogenannter Pfandreife schließen, also wenn die Mietschuld bereits fällig geworden und nicht gezahlt worden ist. Aber zu diesem Zeitpunkte ist es in der Regel schon zu spät, um auf diesem Wege die Recht des Stallbesitzers erfolgreich durchsetzen zu können. Bis es dann endlich zur Versteigerung kommt, hat der Pensionsbetreiber das Recht, die plötzlich um ihr Pferd besorgten Besitzer daran zu hindern – sogar im Wege der Selbstjustiz – das Pferd vor Zahlung der Schulden von der Anlage zu entfernen. Im übrigen hat der Stallbesitzer nur noch die Pflicht, zu zahlen, zahlen, zahlen – und weil die Sache recht kompliziert klingt und auch ist – auch an seinen Anwalt zu zahlen. Viel Freude bei der Durcharbeitung von Problem und Lösung.
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