Aktualisiert am: 21. Nov 2019 @ 10:19

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Die Haftung beim Pferdetransport

Stefan Pahl - Rechtsanwalt für Pferderecht

Von Rechtsanwältin Iris Müller-Klein

Die Autorin Iris Müller-Klein ist als Rechtsanwältin für Pferderecht tätig.

Springreiter

Die Haftung beim Transport von Pferden

 

(Pferderecht-Wissen.de) Nicht alle Pferdehalter haben einen eigenen Pferdeanhänger, so dass manch Reiter darauf angewiesen ist, sich ein geeignetes Gefährt zu mieten oder zu leihen. Häufig muss das Pferd auch über eine größere Strecke transportiert werden, so dass unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes der Transport mit einem Pferdespediteur geboten erscheint.

 

Schaden an dem privat transportierten Pferd

Kommt das Pferd beim (privaten) Transport zu Schaden, weil der Transporteur das Pferd sorgfaltswidrig behandelt hat, so fragt es sich, ob der Pferdeeigentümer Ansprüche gegen den Transporteur geltend machen kann. Grds. hat der Geschädigte nur dann Ansprüche, wenn der den Transport durchführenden Person ein Verschulden zur Last zu legen ist. Dies kann beispielsweise darin bestehen, dass der Fahrer mit dem Hänger viel zu schnell gefahren ist und das Pferd dadurch zu Schaden gekommen ist. Denkbar ist auch, dass der Verladevorgang selber sorgfaltswidrig durchgeführt wird. Dies kommt praktisch immer wieder vor.

Der Schaden ist ggf. durch die Privathaftpflichtversicherung des Transporteurs abgedeckt. In der privaten Haftpflichtversicherung ist nämlich nur die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter und Hüter von Pferden ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss greift nicht bei Schäden, die das Tier selber infolge eines schuldhaften Verhaltens des Tierhüters erleidet. In einem solchen Fall sollte daher immer die Privathaftpflichtversicherung informiert werden. Ob diese den Schaden dann übernimmt hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

 

Schaden am Pferd beim Transport durch eine Spedition

Sind beide Parteien, also Pferdespediteur und Auftraggeber Kaufleute, liegt ein Frachtvertrag im Sinne des § 407 HGB vor. Gem. § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer dem Eigentümer für Verlust oder Beschädigung der übergebenen Waren stets auf Schadensersatz, auch ohne Verschulden, im Falle des Verlustes oder einer Verletzung des Viehs, es sei denn, den Eigentümer selbst träfe ein Verschulden, vgl. § 425 Abs. 2 HGB. Der Frachtführer ist von dieser Haftung nur dann befreit, wenn der Schaden auf Umständen beruht, die er „auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte“.

Er haftet somit strenger als lediglich für die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Um einen Ausgleich für diese strenge Haftung zu schaffen, ist die Haftung des Frachtführers nur auf den Wert des Gutes, also des Pferdes, beschränkt. Dabei wird als weiteres Korrelat der verschuldensunabhängigen Haftung der Haftungshöchstbetrag beschränkt, und zwar auf 8,33 Rechungseinheiten für jedes kg des Rohgewichts der Sendung. Hier wird deutlich, dass die Höchstgrenze gerade bei einem Pferd deutlich beschränkt ist und daher ein jeder Pferdeeigentümer vor einem Transport des Pferdes gut beraten ist, das Tier hinreichend zu versichern.

Pferde werden jedoch auch häufig länderübergreifend transportiert. Im Gegensatz zum innerdeutschen Recht gelten für grenzüberschreitende Beförderungen verschiedene Übereinkommen bzw. Regelungen, je nach der Art der Strecke, über die das Gut befördert werden soll. Hier kommt für die Frage der Haftung des Spediteurs für Schäden am Pferd bspw. das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) zum Tragen. Dies gilt, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat der CMR ist. Im CMR ist die Beförderung von lebenden Tieren speziell geregelt.

Nach Art. 17 Abs. 4 lit. f) des CMR ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus den mit einzelnen oder mehreren Umständen verbundenen besonderen Gefahren entstanden ist, die sich aus dem Transport von lebenden Tieren ergeben. Nach Art. 18 Abs. 5 CMR kann sich der Frachtführer auf Artikel 17 Absatz 4 lit f) nur berufen, wenn er beweist, dass er alle ihm nach den Umständen üblicherweise obliegenden Maßnahmen getroffen und ihm erteilte besondere Weisungen beachtet hat. Ob dies der Fall ist, muss somit immer im Einzelfall entschieden werden. Beim internationalen Transport ist auch die Verjährung auf ein Jahr beschränkt. Dies sollte unbedingt beachtet werden.

 

Schaden am Hänger

In der Praxis sehr unbefriedigend ist es, wenn das Pferd den geliehenen oder gemieteten Pferdeanhänger beschädigt. In der Regel sind Schäden, die durch typisches tierisches Verhalten entstehen, von der Tierhalterhaftpflichtversicherung abgedeckt. Es gibt in den Versicherungsbedingungen für Tierhalterhaftpflichtversicherungen jedoch Haftungsausschlüsse für Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gegenständen. Dies bedeutet praktisch, dass Schäden am Pferdeanhänger, der geliehen oder gemietet ist, nicht versichert sind. Der Pferdehalter muss für Schäden am Hänger daher selber aufkommen, sollte sein Pferd diese Schäden verursacht haben.

 

Schaden an einer Person beim Verladen

Immer wieder passiert es, dass beim Verladen behilfliche Personen zu Schaden kommen, so beispielsweise weil das Pferd beim Verladen nach hinten springt und die herunterfallende Klappe den Helfer verletzt. Ansprüche des Geschädigten werden dann an die Tierhalterhaftpflichtversicherung weitergereicht. Diese lehnt dann häufig Leistungen ab und beruft sich darauf, das Pferd sei als Nutztier gehalten worden, oder aber die gesetzliche Unfallversicherung sei eintrittspflichtig. Eine Haftung des Nutztierhalters kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn er sich nicht entlasten kann, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet hat. Die gesetzliche Unfallversicherung ist immer dann eintrittspflichtig, wenn der Helfer „wie ein Beschäftigter“ tätig geworden ist.

Hier bedarf es der Abgrenzung im Einzelfall, ob eine reine Hilfeleistung im Rahmen einer Reiterkameradschaft erfolgt ist, oder ob der Helfer beim Verladen nahezu „wie ein Beschäftigter“ tätig geworden ist. Wird der Einwand gebracht, sollte immer der Unfallversicherungsträger informiert werden, da seine Entscheidung auch in einem Zivilprozeß bindend ist. Erfolgt die Meldung erst im Prozess, so muss das Zivilgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Unfallversicherungsträgers sogar aussetzen, was den Rechtsstreit erheblich verzögert.

 

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1 Kommentar

  1. Ich möchte mit meinem Pferd in den Urlaub. Schön zu lesen, dass man auch für Schäden aufkommen muss. Am besten engagiere ich ein Transportunternehmen.

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