Aktualisiert am: 19. Nov 2019 @ 10:10

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Urheberrecht: Verwendung von Pferdefotos

Stefan Pahl - Rechtsanwalt für Pferderecht

Von Rechtsanwältin Iris Müller-Klein

Die Autorin Iris Müller-Klein ist als Rechtsanwältin für Pferderecht tätig.

Springreiter

 Was bei der Verwendung von Pferdefotos zu beachten ist

 

(Pferderecht-Wissen.de) Jeder Pferdebesitzer erfreut sich an Fotos von seinem Liebling und ihm selber. Immer häufiger werden professionelle Bilder von Fotografen gefertigt – nicht nur auf dem Turnier. Diese professionellen Bilder werden vielfach verwendet. Kaum eine Homepage im Zusammenhang mit der Pferdehaltung oder Zeitschrift kommt ohne entsprechendes Fotomaterial aus. Es fragt sich daher, wer das Recht an Fotos besitzt, die der Besitzer selber gefertigt hat, bzw. an Fotos, die Dritte vom eigenen Pferd samt Reiter professionell oder weniger professionell gemacht haben.

 

Fotos vom Reiter oder eigenem Pferd

Im Gegensatz zum Menschen haben Pferde kein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Als Ausfluss des so genannten allgemeinen Persönlichkeitsrechtes hat der Mensch auch das Recht am eigenen Bild. Bildnisse eines Menschen dürfen grds. nur mit dessen Einwilligung verbreitet werden. Ohne Einwilligung des Betroffenen hingegen dürfen Bilder aus dem Bereich des Zeitgeschehens verbreitet oder zur Schau gestellt werden, es sei denn dass dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Dies bedeutet, dass derjenige Reiter, der sich auf einem Turnier in der Öffentlichkeit bewegt, auch damit rechnen muss, dass Fotos von ihm in Zeitschriften, Internet etc. abgebildet werden. Das Pferd selber hat keinerlei Rechte am eigenen Bild, so dass auch hier Fotografien von Dritten gefertigt werden dürfen. Eine Entschädigung für die Nutzung des Pferdes als „Fotoobjekt“ ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies gilt auch für „private“ Bilder des Pferdes in seiner häuslichen Umgebung, so lange mit der Fertigung kein Hausfriedensbruch o.ä. begangen wird. Theoretisch können daher Fotos vom eigenen Pferd durch Dritte gefertigt und veröffentlicht werden.

 

Fotos Dritter von Reiter und Pferd

Die von einem professionellen Fotografen gefertigten Bilder unterfallen grundsätzlich dem Urheberrecht. Das Urheberrecht schützt den Urheber im Sinne eines umfassenden Verwertungsrechts und gleichzeitig das Werk selber als persönliche und geistige Schöpfung. Nur der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Dies bedeutet praktisch, dass er auch das Recht hat, zu bestimmen, wie häufig und in welchem Verfahren sein Werk vervielfältigt und verbreitet wird. Man kann sich daher nicht einfach Fotos aus dem Internet herunterladen und auf seiner Homepage oder in Katalogen verwenden, ohne den Urheber um Erlaubnis zu fragen. Der Urheber kann er nämlich einem anderen das Recht einräumen, das Werk zu nutzen, d.h. es in beliebiger Form zu veröffentlichen. Dieses Nutzungsrecht muss aber ausdrücklich vereinbart werden und geht in der Regel mit der Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages einher. Bei Fotos, die auf dem Turnier von einem professionellen Fotografen gefertigt werden, beträgt dieser Betrag für die Veröffentlichung und Nutzung der Fotos für nicht private Zwecke in der Regel zwischen 10 und 30 €. Nur wenn man einen derartigen Vertrag mit dem Urheber des Fotos geschlossen hat, darf man das Foto auf der Homepage veröffentlichen, in einer Pferdeverkaufsanzeige nutzen etc. Hierbei ist zu beachten, dass der Fotograf auch das Recht hat, dass sein Name als Urheber des Bildes vermerkt wird. Ein Verzicht auf das Namensnennungsrecht muss gesondert vereinbart werden.

Bei einer Verletzung des Namensnennungsrechts steht dem Lichtbildner im Wege der Lizenzanalogie regelmäßig ein Anspruch auf materiellen Schadensersatz wegen des Verlusts von Werbemöglichkeiten in Form eines Zuschlags bis zu 100% auf das ansonsten angemessene Honorar zu. Zusätzlich kann ein sog. Verletzerzuschlag wegen fehlender Urheberidentifikation in Höhe weiterer 100% auf das angemessene Grundhonorar erhoben werden. Allein die fehlende Namensnennung führt daher zu immensen Schadensersatzforderungen.

Das folgende Beispiel soll zeigen, welche Forderungen den nichtsahnenden Nutzer eines Fotos erwarten, der ohne Einwilligung des Urhebers und ohne Namensnennung ein Foto, gefertigt von dem ehemaligen Eigentümer seines neu erworbenen Pferdes, auf seine Homepage nimmt.

Die Mandantin hatte einen wunderschönen Andalusier erworben. Der ehemalige Eigentümer gab ihr eine CD mit Fotos des Pferdes mit. Zwischen den Parteien war streitig, ob er zugestimmt hat, dass die künstlerisch ansprechenden Fotos, die das Pferd in der Bewegung auf der Weide zeigten, auf der Homepage der neuen Eigentümerin abgebildet werden durften. Die neue Pferdebesitzerin behauptete dies und stellte den Hengst mit den Fotos des Voreigentümers als Neuzugang in ihrem Pferdebestand im Internet ein. Der Urheber der Bilder behauptete daraufhin, er habe in eine Veröffentlichung nicht eingewilligt und machte eine Schadensersatzforderung von 9000.- € (bei einem Kaufpreis für das Pferd von 7800.- € !) gegen die glückliche neue Eigentümerin geltend. Zusätzlich nahm er die Betreiber der Homepage auf Schadensersatz von 4000.- € in Anspruch. Die Betreiber der Homepage zahlten freiwillig 2700.- € Lizenzgebühren etc., vor dem Landgericht Kiel konnten wir uns mit dem Pferdeverkäufer auf eine einmalige Zahlung von 800.- € einigen.

Das Beispiel zeigt, dass hier große Tücken lauern und die unberechtigte Nutzung von Pferdebildern zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen kann! Man sollte sich daher die Einwilligung in die Veröffentlichung immer schriftlich vom Urheber der Bilder geben lassen. Seriöse Fotografen erteilen hier immer eine schriftliche Bestätigung.

 

 

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8 Kommentare

  1. Hallo, super Infos…
    ich bin Hobbyfotograf und möchte verstärkt Pferdeportraits im Kleingewerbe anbieten. Nun habe ich ein Pferd, das auf einer Koppel stand, von der Straße aus fotografiert und als ein Beispiel in FB und auf eine Webseite, ohne weitere Infos, präsentiert Die Besitzerin war mir nicht bekannt. Nun hat sie sich bei mir gemeldet und gewünscht, dass ich das Bild aus dem Web wieder löschen soll. Muss ich dies tun?
    Vielen Dank im Voraus für eine kurze Antwort!

    Antworten
  2. Gilt das nur für Fotos, die von professionellen Fotografen gemacht wurden oder auch für die von „Hobby-Fotografen“ ? „Die von einem professionellen Fotografen gefertigten Bilder unterfallen grundsätzlich dem Urheberrecht“

    Antworten
    • Hallo Holger,

      zunächst einmal ist jedes Foto urheberrechtlich geschützt – dabei ist es unerheblich, ob das Foto von einem Profi oder einem Hobbyfotografen aufgenommen worden ist.

      Antworten
  3. Guten Tag, für meine HomePage habe ich ein Pferd als Modell von meinem Mann fotografieren lassen mit mündlicher Einwilligung der Besitzerin – sie war auch bei dem „shooting“ dabei – benötige ich hierfür einen Vertag? Und wie müsste dieser aussehen?
    Das Bild zeigt mich in der Behandlung als osteopathien.
    Vielen lieben dank vorab

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  4. Ich habe Beweisbilder am alten Stall gemacht wo man sieht in was für Zustände die Pferde stehen müssen. Darf ich diese Fotos bei der Bewertung unter der Seite des alten Stalles setzen oderach ich mich da strafbar

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  5. Wenn ich ein Pferd fotografiere und es auf Instagram poste ist das strafbar ?

    Antworten
  6. Ich hatte eine Reitbeteiligung an einem Pferd,welches ich fotografiert habe und auf Insta. gepostet habe. Ich habe diereitbeteiligung dann aber gekündigt, und das Pferd wurde jetzt verkauft worauf der neue Besitzer mich gebeten hat dieses aus dem Internet herauszustellen. Muss ich das tuen oder Nicht?
    Wäre toll wenn jemand mit antwortet..

    Antworten
    • Nein musst du nicht löschen

      Antworten

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