Wann ist ein Pferdeverkäufer Unternehmer
Von Rechtsanwalt Stephan Pahl
Der Autor Stephan Pahl ist als Rechtsanwalt für Pferderecht europaweit tätig.
Wann ist ein Pferdeverkauf unternehmerisch im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB?
(Pferderecht-Wissen.de) Das deutsche Kaufrecht unterscheidet hinsichtlich der an einem (Kauf-)Vertrag beteiligten Parteien zwischen Unternehmern und Verbrauchern? Eine Einstufung in die eine oder andere Kategorie kann auch im Falle eines Pferdekaufes weitreichende Konsequenzen haben. Bei der Konstellation „Verkäufer ist Unternehmer/Käufer ist Verbraucher“ gelten die gesetzlichen Beschränkungen des Verbrauchsgüterkaufs, die nicht vertraglich abgedungen werden können.
Größte Relevanz für die Praxis hat hier die Bestimmung des § 476 BGB, welche eine Beweislastumkehr anordnet. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass der Verkäufer/Unternehmer beweisen muss, dass er eine mangelfreie Sache übergeben hat, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe an den Käufer/Verbraucher ein Mangel des Pferdes zeigt.
In vielen Fällen ist es allein diese Beweislastregelung, die die über Erfolg oder Misserfolg des Prozesses entscheidet, da sich manches Mal nach Ablauf von mehreren Wochen oder Monaten auch sachverständigerseits nicht mehr eindeutig festlegen lässt, ob ein Mangel bei Übergabe bestanden hat oder nicht. Demzufolge kommt der Frage, ob ein Verkäufer Unternehmer ist, größte Relevanz zu. Ein Verkäufer, der als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB angesehen wird, hat hier ein erhöhtes Risikopotenzial bei seinen vertraglichen Entscheidungen zu berücksichtigen.
Wann jedoch ist ein Verkäufer auch Unternehmer? Grundlegend hat der BGH sich hierzu in einer Entscheidung aus dem Jahre 2006 (Urteil vom 29.03.2006 – VIII ZR 173/05) geäußert. Die „Latte liegt erschreckend niedrig“.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist Unternehmer eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine derartige gewerbliche Tätigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn ein selbstständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt vorliegt. Eine Kaufmannseigenschaft im handelsrechtlichen Sinne ist hierfür nicht erforderlich. Es kommt also nicht darauf an, ob der Unternehmer aus seiner Tätigkeit Gewinn erzielt oder dies zumindest beabsichtigt. Ausreichend für die Erfüllung des Merkmals ist, dass entgeltliche Leistungen angeboten werden.
Demzufolge ist beispielsweise jemand, der in einer Fachzeitschrift sich als „Araberhof XY“ bezeichnet und planmäßig und dauernd nicht nur Deckhengste für die Zucht sondern auch Pferde aus eigener Nachzucht zum Verkauf anbietet, Unternehmer im Sinne des Gesetzes. Entscheidend ist, dass diese Leistungen (Bedeckung und Verkauf von Nachzucht) über eine gewisse Dauer angeboten werden. Nicht entscheidend ist, wie häufig sie von den Käufern oder Züchtern angenommen werden.
Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den oben beschriebenen Leistungen um branchenfremde Leistungen der anbietenden Person handelt oder um eine nebenberufliche Tätigkeit. Demzufolge wäre also auch ein Reitlehrer oder Inhaber eines Stallbetriebs, der Pferdeverkäufe für die Benutzer der Reit- oder Stallanlage organisiert und für die Verkäufe Vermittlungsprovision erhält, als Unternehmer anzusehen, wenn er derartige Leistungen planmäßig und dauerhaft anbietet.
Unternehmer ist auch ein Hobbyzüchter, der regelmäßig seine Nachzuchten verkauft, auch wenn er in wirtschaftlicher Hinsicht wegen liebevoller und aufwendiger Pflege eher Verluste macht und sein Betrieb vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft wurde. Als Unternehmer muss sich schließlich nach gängiger Ansicht in der Rechtsprechung auch derjenige behandeln lassen, der erstmalig ein Pferd verkauft, wenn er hierbei als „Strohmann“ für einen Unternehmer handelt.
Rechtsprechung zur Unternehmereigenschaft
Von Rechtsanwältin Iris Müller-Klein
(Pferderecht-Wissen.de) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30. September 2009 die bisherige Rechtsprechung zu der Frage, wann eine natürliche Person als Verbraucher anzusehen ist, näher konkretisiert. Ob jemand als Verbraucher gehandelt hat, oder nicht, ist immer entscheidend, wenn beurteilt werden muss, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Ein Verbrauchsgüterkauf ist dann gegeben, wenn ein Unternehmer an einen Verbraucher (= jeder, der nicht Unternehmer ist) verkauft. Das Vorliegen eines sog. Verbrauchsgüterkaufes ist für den Käufer von Vorteil, da der Gesetzgeber hier zugunsten des Verbrauchers eine Beschränkung der Gewährleistung auf unter ein Jahr als unzulässig erachtet. Ebenfalls wird zugunsten des Käufers beim Auftreten eines Mangels binnen sechs Monaten ab Übergabe vermutet, dass dieser Mangel schon bei Übergabe vorgelegen hat etc.
Das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes ist nicht zur Frage des Pferdekaufes ergangen, sondern beschäftigte sich damit, wann eine unternehmerisch tätige natürliche Person als Verbraucher zu behandeln ist, wenn ein Kauf erfolgt, der sowohl privater Natur, als auch für das Unternehmen sein kann. Dabei hat es den Verbraucherbegriff näher bestimmt.
In dem vom BGH entschiedenen Fall erwarb eine Rechtsanwältin über das Internet Lampen, wobei sie als Bestelladresse die Kanzlei angab. In der Folge widerrief sie die Bestellung und erklärte, sie sei als Verbraucherin anzusehen und habe daher ein Widerrufsrecht. Der Gesetzgeber sieht für Verbraucher nämlich neben den Vergünstigungen beim Verbrauchsgüterkauf auch ein Widerrufsrecht bei sog. Fernabsatzverträgen vor. Dies sind alle Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über Fernkommunikation (Telefon, Internet etc.) geschlossen werden. Der Gesetzgeber möchte durch die Möglichkeit des Widerrufes verhindern, dass der Verbraucher vom Unternehmer durch verlockend scheinende Angebote überrumpelt wird, von denen er sich später nicht mehr lösen kann. Bei Käufen ohne Fernkommunikationsmittel gibt es natürlich kein Widerrufsrecht (dies wird häufig übersehen). Zwischen den Parteien des Rechtsstreits war unstreitig, dass die Lampen für die Privatwohnung der Rechtsanwältin und nicht für die Kanzlei erworben wurde, obgleich als Lieferadresse die Kanzlei angegeben wurde.
Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage auf Zahlung und Rücknahme der Lampen statt, da die Rechtsanwältin bei dem streitgegenständlichen Verkauf als Verbraucherin gehandelt habe. Unstreitig seien die Lampen für einen privaten Zweck erworben worden. Ein Widerrufsrecht bestehe daher. Da der Kauf nicht für das Unternehmen erfolgt sei (trotz anderslautender Adresse) sei die Rechtsanwältin als Verbraucherin anzusehen.
Das Amtsgericht stellte somit auf den Zweck des Geschäftes ab, nicht darauf, wie der Vertragspartner das Geschäft verstehen durfte. Der Richter nahm daher an, die Unternehmerin sei bei diesem Geschäft als Verbraucherin zu behandeln und könne entsprechend den Kaufvertrag widerrufen. Das erstinstanzliche Urteil wurde vom Bundesgerichtshof vollumfänglich bestätigt, nachdem das Berufungsgericht die Rechtsanwältin nicht als Verbraucherin bei diesem Geschäft angesehen hatte. Auch der BGH stellte bei der Beantwortung der Frage, ob die Rechtsanwältin als Verbraucherin oder Unternehmerin gehandelt hatte auf den Zweck des Kaufes ab, nicht darauf, wie der Verkäufer das Rechtsgeschäft auffassen musste.
Gleichzeitig stellte der BGH klar, dass das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, zu Gunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind. Bei Zweifeln wird also nach neuester BGH Rechtsprechung zugunsten der Verbrauchereigenschaft entschieden.
Dies bedeutet konkret für den Pferdekauf, dass beim Verkauf eines Pferdes durch einen Händler an eine Privatperson dann nicht als Verbrauchsgüterkauf anzusehen ist, wenn Zweifel bestehen, ob er das Pferd als Privatperson oder im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit veräußert hat. Bisher wurde im Zweifel immer ein unternehmensbezogenes Geschäft angenommen. Dies wird zukünftig anders zu beurteilen sein.
Die Gerichte berücksichtigen bereits diese neue Rechtsprechung. Ein Käufer sollte sich daher jetzt immer beim Kauf eines Pferdes von oder an einen unternehmerisch tätigen Verkäufer bestätigen lassen, dass das Pferd im Rahmen der beruflichen Tätigkeit veräußert oder erworben wird. Dies erübrigt sich nur dann, wenn der Kauf eindeutig dem Unternehmen zugerechnet wird, so beispielsweise wenn der Kaufvertrag auf das Unternehmen lautet oder aber im Kaufvertrag die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, bzw. der Unternehmer einen Einkaufsbeleg für sein Unternehmen mit Steuer- und Rechnungsnummer etc. benötigt. Bei Zweifeln sollte der Pferdkäufer bzw. Pferdeverkäufer lieber nachfragen. Sonst läuft er Gefahr, sich der Vorzüge des Verbrauchsgüterkaufes zu entheben bzw. selber verschärft zu haften!
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