Zur Haftung der Reitlehrer
Von Rechtsanwältin Iris Müller-Klein
Die Autorin Iris Müller-Klein ist als Rechtsanwältin für Pferderecht tätig.
Wann haftet der Reitlehrer?
(Pferderecht-Wissen.de) Nahezu jeder Reiter nimmt im Laufe seiner Reitkarriere häufiger oder weniger häufig Reitunterricht. Die Berufsbezeichnung „Reitlehrer“ ist grds. nicht geschützt. Somit kann jeder als Reitlehrer Reitunterricht erteilen. Wer haftet aber, wenn beim Unterricht der Reiter oder das Pferd zu Schaden kommt ?
Ein Reitlehrer ist nach der Rechtsprechung verpflichtet, Reitschüler vor Schäden zu bewahren, die eine unzureichende Beherrschung des Reitens mit sich bringt. Den Reitlehrer trifft insoweit eine Verkehrspflicht. Diese Pflicht wird verletzt, wenn Gründe vorliegen, von einer bestimmten Übung des Reitunterrichts abzusehen oder die Übung zu unterbrechen, um einen Unfall zu verhindern. Der Reitlehrer muss also sofort einschreiten, wenn die Situation für den Schüler gefährlich wird, weil der Reitschüler beispielsweise überfordert ist. Dies gilt für Reitanfänger genauso wie für fortgeschrittene Reiter.
Auch ist ein Reitlehrer grds. verpflichtet, während des Reitunterrichts den Reitschülern die größtmögliche und uneingeschränkte Aufmerksamkeit zu widmen. So entschied die Rechtsprechung bereits, dass ein Reitlehrer durch die Unterhaltung mit an dem Unterricht nicht beteiligten Personen diese Pflicht verletzt. Kommt durch diese Unaufmerksamkeit jemand zu Schaden, haftet der Reitlehrer für den entstandenen Schaden.
Reitlehrer auszubildene Reiter vor Schaden zu bewahren
Grds. hat der Reitlehrer seinen Schüler also vor Schäden zu bewahren. Häufig sieht man Reiter im Reitunterricht ohne Reithelm. Es ist allgemein bekannt, dass der Reithelm Verletzungen verringern oder verhindern kann, daher ist das Tragen von Reithelmen schon in vielen Satzungen der Reitvereine vorgesehen. Wenn ein erwachsener Reiter hingegen ohne Reithelm reiten möchte, dann muss ein Reitlehrer dies akzeptieren. Dennoch sollte jeder Reitlehrer bei minderjährigen Reitschülern auf das Tragen des Reithelms bestehen, oder sich von dem oder den Erziehungsberechtigten bestätigen lassen, dass sie damit einverstanden sind, wenn das Kind ohne Kappe reitet. Zur eigenen Sicherheit sollte ein jeder Reitlehrer sich von den Reitschülern bestätigen lassen, dass sie trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Gefährlichkeit des Reitens ohne Reitkappe auf das Tragen eines Reithelms verzichten. Ab einem gewissen Alter muss jeder Reiter wissen, was er tut!
Den Reitlehrer treffen jedoch auch im Hinblick auf das Pferd besondere Verkehrssicherungspflichten. Grundsätzlich hat der Reitlehrer nur solche Übungen vorzunehmen, die das Pferd (und den Reiter) nicht erkennbar überfordern. Eine Haftung des Reitlehrers für Schäden am Pferd, die es im Reitunterricht erleidet, kommt nämlich grundsätzlich in Betracht, wenn beispielsweise eine Übung von dem Pferd verlangt wird, für die es eindeutig in der Ausbildung noch nicht weit genug ist, oder andere Umstände (extreme Nervosität etc.) die Vornahme dieser Übung im konkreten Fall als sorgfaltswidrig erscheinen lassen. Hier bedarf es immer einer Abwägung im Einzelfall.
Auch die Rechtsprechung hat sich gelegentlich mit der Haftung eines Reitlehrers zu beschäftigen. So hatte das Landgericht München den folgenden Fall zu entscheiden: Ein Reitlehrer hatte eine 52 jährige Frau, die als junges Mädchen geritten war und dann über 30 Jahre nicht mehr, schon nach der zweiten Reitstunde von der Longe gelassen. Sie ritt frei in der Halle mit anderen Reitschülern. Als eines der anderen Pferd wild bockte, fiel die Frau von ihrem Pferd, das sich zu einem Galopp hinter dem anderen her animiert sah. Sie erlitt mehrere Querfortsatzfrakturen der Wirbelsäule. Es ging nun um die Frage der Haftung des Reitlehrers.
Sachverständig beraten ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Frau zum freien Reiten noch nicht weit genug war und man sie nicht hätte von der Longe lassen dürfen. Der Reitlehrer musste den Schaden (Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Schadensersatz ) ersetzen.
Grundsätzlich kann einem jeden als Reitlehrer Tätigen nur geraten werden, eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
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Sind minderjährige Kinder wahrend der Reitstunde vor Unfällen in der Reitschule abgesichert?
Sind die Reitleher auch dazu verpflichtet, die Pferde vor dem Ausritt Noch einmal zu kontrollieren ob alles richtig sitzt?
Unabhängigkeit davon ob das Kind erst kurz da ist oder schon längere Zeit?
U
Ich habe eine Frage. Und zwar habe ich in der Berufsschule gelernt dass man als ausgebildeter Pferdewirt dazu ,,verpflichtet“ ist andere Reiter auf unsachgemäße reitausrüstung hinzuweisen um Unfälle zu vermeiden. Bzw. wurde uns gesagt könnte man im allerschlimmsten Fall belangt werden wenn es jemand drauf anlegt weil man ja ein Fachpersonal in dem Bereich ist – stimmt das?