Aktuaslisiert am: Dez. 12, 2018 @ 11:05

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Mündlicher Einstellervertrag: Einspruch bei Pachterhöhung

Leserfrage zum Einstellervertrag: Einspruch bei Pachterhöhung

Ich habe mehrere Frage bezüglich unsres „mündlichen“ Einstellervertrages mit unserem Reitstallbesitzer.

Zu den Eckdaten, mir wurde meine Paddockbox zu folgenden Konditionen überlassen:

Monatliche Kosten: 235 Euro

Gestellt werden Heu und Stroh, sowie die Benutzung der Anlage, die eine kleine Bewegungshalle und einen Reitplatz mit Koppeln beinhaltet. Unter der Woche wird morgens gefüttert hieß es, die restlichen Fütterungen werden von den Einstellern selbst übernommen.

Das morgentliche Füttern übernahm eine Untermieterin des Wohnhauses, die selbst ein Pferd bei uns eingestellt hatte. Diese zieht nun zum November aus und die Fütterkraft fällt damit in Kürze weg.

Der Sohn unsres Stallbesitzers würde sich nun bereit erklären das Füttern zu übernehmen, was jedoch für uns Einsteller eine Mieterhöhung von 10 Euro pro Monat bedeuten würde. (Wohlgemerkt für die gleiche Leistung, die vorher auch erbracht wurde).

Nun zu meiner ersten Frage: Ist dies rechtens und in wie weit können wir mit einem nur mündlichen Vertrag hier Einspruch erheben?

Desweiteren ist die Anlage in einem schlechten Zustand. Die in der Boxenmiete beihnaltete Instandsetzung der Halle und des Platzes werden selten bis nie durchgeführt.

Gibt es hierbei eine rechtliche Möglichkeit der Mietminderung und wenn ja in welcher Höhe?

Und verletzt sich mein Pferd bei der Benutzung der nicht gepflegten Anlage, habe ich Anspruch auf Erstattung meiner Tierarztkosten durch den Stallbesitzer? Bsp. Sehnenschäden durch tiefe Böden, Hufgeschwüre durch große Steine auf dem Reitplatz oder Koliken bedingt durch Fütterung bzw Bereitstellung von neuem, nicht ausreichend lange gelagertem Heus?

Zu dem Umstand der Nicht-Instandhaltung der Anlage kommt noch die Tatsache hinzu, dass 4-5 mal jährlich Veranstaltungen auf dem Hof statt finden, die für mehrere Tage die Benutzung der Anlage (Reitplatz, Halle und Koppeln) unmöglich machen. Auch hier würde es mich interessieren inwieweit wir Einsteller und mit einer Mietminderung wehren könnten.

Es wäre toll, wenn Sie ein wenig Licht ins Dunkel bringen könnten.

Hinter dieser Mail stehen 14 Einsteller (alle mit einem solchen mündlichen Vertrag), die nicht wissen auf welche Rechte und Pflichten des Stallbetreibers sie sich beziehen können.


Antwort von Rechtsanwalt Stephan Pahl | Kontaktseite aufrufen

Rechtsanwalt Stephan Pahl

 

Vertragsgemäße Erfüllung der Fütterungspflicht

Lt. mitgeteiltem Sachverhalt wurde ein Einstellvertrag geschlossen. Derartige Verträge beinhalten in der Regel keine weitergehenden Leistungen als Box, ggf. Fütterung und ggf. Verbringen auf eine Weide und retour. Die Hallennutzung usw. regelt man dann zumeist in einem weiteren Vertrag in dem zumeist auch eine Hallennutzungsgebühr vereinbart wird.

Wenn der Einstellvertrag die Fütterung(stätigkeit) einschließt, muss auch gefüttert werden. Wenn dem Stallbetreiber aufgrund veränderter Umstände jetzt höhere Kosten entstehen, kann er den Einstellvertrag kündigen bzw. den Abschluss eines geänderten Vertrags mit höheren Entgelt anbieten. Bis zum Wirksamwerden einer Kündigung muss er die vereinbarten Leistungen für unverändertes Entgelt erbringen.

Wenn der Anlagenbetreiber seine Anlage nicht in Ordnung hält, sollte man kündigen und die Anlage wechseln. Man kann ihn nicht dazu verpflichten, irgendwelche Verbesserungsmaßnahmen vorzunehmen.

Wenn die Qualität der Böden schon zu Beginn des Vertragsverhältnisses so schlecht war und zunächst von den Einstellern akzeptiert wurde, liegt im Rechtssinne kein beseitigungspflichtiger Mangel vor. Verschlechtert sich der Zustand im Laufe des Vertragsverhältnisses, kann man mindern (falls insoweit überhaupt ein Entgelt vereinbart wurde) und ggf. kündigen.

Bei Koliken aufgrund Verfütterung von schlechtem Futter können Schadensersatzansprüche bestehen. Problematisch ist hier aber zumeist, dass eine Kausalität nicht gerichtsfest nachgewiesen werden kann und eine Vermutung nicht ausreicht.

 

 

Autor: Rechtsanwalt Stephan Pahl

 

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2 Kommentare

  1. Hallo Frau Feige,

    Verträge – auch mündliche – müssen so erfüllt werden, wie die Parteien dies verabredet haben. Sofern eine Kündigung nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde, ist eine solche jederzeit möglich. Das Vertragsverhältnis endet dann mit Ablauf der vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist. Bei Einstellverträgen mit Fütterung etc. nehmen die meisten Gerichte eine Kündigungsfrist von 3 Monaten an. Die Rechtslage wird aber sehr uneinheitlich beurteilt. Entscheidend ist der Wortlaut des Einstellvertrags. Die gesetzliche Frist wird aber mindestens 1 Monat betragen.

    Wenn der Einsteller seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, hat der Stallbesitzer unter Umständen ein gesetzliches oder vertragliches Vermieterpfandrecht an den von Mieter eingebrachten Sachen. Ob im konkreten Fall ein solches besteht, kann ohne Kenntnis des genauen Vertragswortlauts bzw.–inhalts nicht beurteilt werden. Bei Offenstallhaltung ist m.E. ein gesetzliches Vermieterpfandrecht zu verneinen.

    Wenn sich der Vermieter ein solches Recht anmaßt, obwohl es nicht besteht, macht er sich wegen Erpressung strafbar.

    Wenn der Stallbesitzer seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, kann der Einsteller das Entgelt mindern und ggf. außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

    Antworten
  2. Ich habe mein Pferd im Offenstall zu stehen die Versorgung unserer Pferde lässt zum Wünschen über ich Bezahle 200 Euro Monatlich meine Miete für mein Pferd , er versorgt die Pferde im Winter nicht mit Heu und so Hungern auf der Koppel , ich habe darauf eine 100 Euro Mietminderung gemacht , darauf fing der Vermieter an zu stänkern und nahm mein Sattel von 2000 Eur, er sagte darauf er wurde sicher gestellt und bekomme vielleicht mein Sattel wieder wenn ich die 100 Euro gezahlt habe ich hab sie vor 4 Tagen gezahlt , darf ich den Vertrag von heute zu morgen Kündigen .
    Ich weiß nicht was noch dort passiert

    Antworten

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