Aktuaslisiert am: 12. Dez 2018 @ 11:13

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Pferdekauf: Pferd krank – Geld zurück?

Leserfrage: Geld zurück nach Pferdekauf wegen Krankheit nach 6 Monaten

Sehr geehrte Damen und Herren, ich hab ein riesiges Problem und hab keine Ahnung, wie ich mich rechtlich gesehen verhalten soll…

Ich hab im Mai mein Pferd verkauft als Freizeitpferd… die Käuferin und ich haben uns auf eine Ratenzahlung geeinigt.

Jetzt nach 6 Monaten meldet sie sich… das Pferd wäre krank und sie möchte ihr Geld zurück… meine Angebote, das Pferd in einer Klinik untersuchen zu lassen schlug sie aus…für sie wäre die Sache eindeutig…

Nach langen Diskussionen durfte ich mir gestern ein eigenes Bild von dem Pferd machen…. das Pferd wird nicht artgerecht gehalten… kein sauberes Wasser, fast kein Kraftfutter…man sieht die Wirbel, Rippen und die Flanken sind total eingefallen….

Ich durfte das Pferd unter Zeugen führen und reiten… die Käuferin selbst war nicht da… das Pferd ist völlig phlegmatisch… keine Kraft, keine Muskeln usw. Das Pferd läuft hinten nicht korrekt, aber ich und viele andere Leute, die das Pferd kennen sind alle der Meinung, dass das ganze an der nicht artgerechten Haltung sowie an dem nicht Arbeiten mit dem Pferd liegt.

Ich hab heut natürlich wieder das Gespräch gesucht… bin ja nun durch den erbärmlichen Zustand gewollt das pferd zurückzunehmen… aber doch nicht gegen die volle Summe… ich hab das Pferd so nicht abgegeben…

Es sind auch noch 4 Raten offen… die sie eigentlich noch zahlen muss….

Wie muss ich mich verhalten?

 


Antwort von Rechtsanwalt Stephan Pahl | Kontaktseite aufrufen

Rechtsanwalt Stephan Pahl

 

Verkäufer hat Möglichkeit zur Nachbesserung

Dies ist wieder mal so ein Fall, wo der verantwortungsvolle Pferdefreund zwischen Baum und Borke sitzt. Einerseits will man als Verkäufer das Pferd nicht zurück, andererseits tut einem das Pferd leid und man will helfen. Die Entscheidung muss hier jeder für sich selbst treffen. Ich kann nur juristisch argumentieren.

Der Verkäufer muss nur dann Gewährleistung geben, wenn das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer einen Mangel hatte und man die Gewährleistung/Mängelhaftung nicht wirksam vertraglich ausgeschlossen hat.

Wenn grundsätzlich der Verkäufer für den Mangel einzustehen hat, muss der Käufer ihn (außer im Falle von Arglist) zunächst zur Nacherfüllung auffordern. Das bedeutet nichts anderes, als dass man dem Verkäufer die Möglichkeit geben muss, durch Lieferung einer anderen Sache oder Heilung/Reparatur der mangelhaften Sache den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Wenn der Käufer diese Möglichkeit verweigert, hat er keine weitergehenden Rechte. Wenn der Verkäufer sich weigert, Nacherfüllung zu leisten oder die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Käufer u.a. vom Vertrag zurücktreten.

Im letzteren Fall wird die Kaufsache zurückgegeben und der Kaufpreis zurückgewährt. Dann wenn der Käufer zwischenzeitlich schuldhaft eine Verschlechterung der Sache bewirkt hat, die über eine Abnutzung/Verschlechterung durch den normalen Gebrauch hinausgeht, erhält er nicht den vollen Kaufpreis zurück.

Wenn im vorliegenden Fall das Pferd bei Übergabe nicht mangelhaft war, sie es aber trotzdem zurücknehmen wollen, ist der Basar eröffnet. Dann müssen Sie mit der Käuferin verhandeln, wie viel Geld sie zurückerhält.

Wenn das Pferd bei der Käuferin bleibt, müssen Sie die fehlenden Raten notfalls mit gerichtlicher Hilfe einziehen.

 


 

 

Autor: Rechtsanwalt Stephan Pahl

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