Rückabwicklung des Pferdekaufs wegen falscher Angaben zum Stockmaß
Leserfrage zur Rückabwicklung des Pferdekaufs
Liebe Redaktion,
ich habe am Dienstag dieser Woche ein Islandpferd gekauft, welches im Verkaufskatalog mit einem Stockmaß von 1,44m angegeben ist. Ich habe mir das Pferd an drei Tagen angeschaut und probegeritten. Dabei kam sie mir schon kleiner vor, aber ihre Erscheinung ist doch eher groß. Deswegen kaufte ich sie auch überhaupt. Heute wollte ich es aber genau wissen und maß mit einem Meterstab nach und kam auf 1,38m. Besteht nun grundsätzlich die Möglichkeit einer Rückabwicklung?
Antwort von Rechtsanwalt Stephan Pahl | Kontaktseite aufrufen
Das geringere Stockmaß kann einen Mangel darstellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Anpreisungen in einer Annonce nicht per se Vertragsinhalt werden. Sie bedürfen in der Regel zusätzlich noch einer expliziten Erwähnung bei den Vertragsverhandlungen oder im Kaufvertrag. Das kann durch gezielte Nachfrage erfolgen oder in Form einer Beschaffenheitsvereinbarung.
In einigen Fällen kann sich der Mangel auch indirekt daraus ergeben, wenn ein Tier „zur Zucht“ erworben wurde und es dann aufgrund der zu geringen Größe nicht zur Zucht zugelassen ist (z.B. fehlende Körfähigkeit).
Autor: Rechtsanwalt Stephan Pahl

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