Aktuaslisiert am: Dez. 12, 2018 @ 10:55

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Zum Pferdekaufrecht: Vorkaufsrecht beim Pferdekauf

Leserfrage zum Pferdekauf: „Vorkaufsrecht beim Pferdekauf“

Person A besitzt einen Wallach welchen sie mit folgender Vereinbarung im Vertrag für 2500€ gekauft hat:

„Wenn Sie das Pferd XY verkaufen wollen ist folgende Klausel im Vertrag zu inkludieren: Sollten Sie das Pferd wieder verkaufen wollen müssen Sie mir dieses für den Preis von 1€ zurückverkaufen.“

Meine beste Freundin hat ende Dezember diesen Wallach von Person A gekauft. Da beide Partein (Person A und meine Freundin) sich einig sind das die oben genannte Klausel des Vertrages aufgrund des unrealistischen Wertes nicht gültig ist. Nun möchte ich diesen Wallach gerne von meiner Freundin übernehmen und möchte deshalb gerne wissen ob ich ihn rechtmäßig erwerben kann oder ob dies nicht möglich ist.

Mir hilft hier jeder Hinweis und gerne auch die angabe von Paragraphen und/ oder bereits bestehenden Urteilen in ähnlichen Fällen.

 


Antwort von Rechtsanwalt Stephan Pahl | Kontaktseite aufrufen

Rechtsanwalt Stephan Pahl

 

Zum Vorkaufsrecht

Hier wurde kein Vorkaufsrecht vereinbart. Ein Vorkaufsrecht (§ 463 BGB) hat zum Gegenstand, dass dem Vorkaufsberechtigten das Pferd zu den Preis angeboten werden muss, der in Kaufvertrag mit dem „neuen“ Erwerber vereinbart wurde.

Die Regelung stellt eher ein Wiederkaufrecht des Erstverkäufers dar, das dieser durch einseitige Erklärung gegenüber dem Wiederkaufverpflichteten geltend machen kann. Für den Wiederkaufsfall kann ein Preis vereinbart werden (vgl. § 456 II BGB). Deshalb halte ich es nicht per se für unwirksam, hier 1 € zu vereinbaren. Allerdings kann niemand den A verpflichten, den Wiederkauf tatsächlich zu verlangen.

Abgesehen davon hat die gesamte Regelung keinen Einfluss auf die Frage, ob Sie unbelastetes Eigentum an dem Pferd erhalten können. Solange A dem Wiederkauf nicht verlangt hat und das Pferd nicht an A zurückgegeben wurde, ist Ihre Freundin Eigentümerin und kann ihr Eigentum auf jeden anderen übertragen. Ob sie es darf, ist eine andere Frage. Ein vertragswidriges Verhalten kann Schadensersatzansprüche auslösen, falls dadurch ein finanzieller Schaden eingetreten ist. Allerdings, worin soll der hier liegen?

Die vertragliche Regelung greift im Übrigen nicht, wenn Ihre Freundin Ihnen lediglich die Nutzung des Pferdes (ggf. Entgelt) erlaubt.

 


 

 

Autor: Rechtsanwalt Stephan Pahl

 

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