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Von Rechtsanwalt Stephan Pahl | Profilseite / Rechtsberatung

Rechtsanwalt Stephan Pahl

Rechtsanwalt Stephan Pahl

Der Pferdehalter haftet aus Tierhalterhaftung auch dann, wenn Dritte ohne Erlaubnis reiten

 

(Pferderecht-Wissen.de) Mit seiner Entscheidung vom 30.04.2013 – VI ZR 13/12 – hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine Haftung des Pferdehalters aus 833 Satz 1 BGB nicht voraussetzt, dass ein Reiter, der durch das Tier zu Schaden kommt, das Pferd mit Zustimmung des Pferdehalters reitet. In der eingangs genannten Entscheidung führt der BGH aus: „… Ob die Klägerin das Pferd mit oder ohne Einverständnis desjenigen, der die tatsächliche Sachherrschaft über es ausübte, reiten wollte, ist für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB grundsätzlich unerheblich und kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats regelmäßig nur im Rahmen eines etwaigen – vom Schädiger zu beweisenden – Mitverschuldens im Sinne des § 254 BGB Berücksichtigung finden. …“.

Vor dem Hintergrund einer derartigen Rechtsprechung kann jedem Pferdehalter nur dringend angeraten werden, eine Tierhalterversicherung mit höchstmöglicher Deckungssumme abzuschließen. Man stelle sich vor, der unbefugte Reiter verletzt sich so schwer, dass er für den Rest seines Lebens im Koma liegt. In einem solchen Fall können durchaus monatliche (Krankenhaus-)Kosten von 50.000,- € und mehr entstehen. Dann ist sogar eine Deckungssumme von 10 Millionen Euro bald aufgezehrt.

 

 


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