Zum Recht rund um den Pferdeeinstellungsvertrag
(Pferderecht-Wissen.de) Bereits im ersten Semester eines Studiums der Rechtswissenschaft lernt der Student, dass ein Vertrag vorrangig zwei Ziele verfolgt. Er soll klären, was der eine zu tun hat und was der andere dafür zahlen soll. In einem weiteren Schritt soll ein Vertrag verbindlich festlegen, wie hoch der Preis ist, wenn eine der Vertragsparteien seine Vertragspflichten verletzt. Um all dies für die Parteien möglichst exakt zu definieren, soll all dieses in einer Vertragsschrift niedergelegt werden. Übernimmt man diese Grundsätze 1 : 1 auf die von den verschiedensten Verbänden empfohlenen Pensionsverträge, so wird eines oder besser zwei Sachen deutlich: Was der Inhaber eines Pensionsstalles zu tun und was der Pferdebesitzer dafür zu zahlen hat, ist in der Regel ausreichend geklärt. Im Übrigen aber herrscht das Prinzip der Verunsicherung oder teilweise sogar der juristischen Ignoranz vor.
Probleme des Pferdepensionsvertrages
Unter dem provokant gewählten Titel „Der Bauer und das Millionenpferd“ hat sich der Verfasser schon einmal mit den Problemen eines Pferdepensionsvertrages befasst. Seit dieser Zeit hat sich aber nichts gebessert, vielmehr ist manches lediglich noch schlimmer geworden. Was gemeint ist, kann am ehesten an der Stelle verdeutlicht werden, wo sich ein Pensionsvertrag mit der Haftung des Inhabers befasst. Da Spezialisten auf dem Gebiet des Pferderechtes in der Regel keine Erfahrung mit der Gestaltung von Verträgen haben, kommt es gerade bei der Formulierung von Pensionsverträgen aus den Federn von Pferderechtlern zu erstaunlichen Vertragsklauseln. So ignorieren sämtliche überprüften Vertragsmuster die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die eindeutig besagt, dass ein formularmäßiger Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Mieters gegen den Vermieter wegen eines Sachschadens unwirksam ist, wenn dieser durch einen Mangel der Mietsache verursacht worden ist, für den der Vermieter aufgrund leichter Fahrlässigkeit einzustehen hat. (Siehe auch: Zur Haftung des Pensionsstallbetreibers | Die Redaktion)
Damit ist jede Vertragsklausel unzulässig, die die Haftung des Vermieters auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Es ist tatsächlich nur ein kleiner Schritt und im Übrigen auch ein zulässiger, den Vermieter durch den Inhaber eines Pferdepensionsstalls und den Mieter als Besitzer eines Pensionspferdes zu ersetzen. Das Ergebnis ist eindeutig und in seiner Konsequenz für den Stallbesitzer höchst unerfreulich. Die juristischen Versuche, dieses Ergebnis zu Gunsten des Stallinhabers abzumildern sind so vielfältig wie gleichzeitig regelmäßig unwirksam. Dies soll an einigen besonders interessanten Beispielen verdeutlicht werden:
Haftungsbeschränkungen
Besonders beliebt ist die Haftungsbeschränkung auf den Rahmen bestimmter Versicherungen. Hierbei wird nicht einmal der Versuch gemacht, auf eine spezielle Versicherungsart näher einzugehen. Ein anderes Vertragsformular begrenzt die Haftung des Stallbesitzers auf die Höchstgrenze nach dem Tierseuchengesetz. Der nächste verweist den Pferdebesitzer im Fall eines Schadens auf einen Versicherungsschutz im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung. Allerdings wird die Haftung des Stallbesitzers bereits im nächsten Absatz ausgeschlossen, und zwar gerade dadurch, dass Ansprüche zurück gewiesen werden die nicht durch die genannte Versicherung abgedeckt sind.
Da in einem Pensionsstall untergestellte Pferde in aller Regel nicht Gegenstand einer Betriebshaftpflichtversicherung sind, stellt sich die naheliegende Frage, was der Verfasser dieses Vertragesentwurfes denn tatsächlich geregelt wissen wollte. Wenn dann in einem weiteren Satz auf die Haftung des Stallbesitzers kraft Gesetzes abgestellt wird, interessiert eine derartige Haftung den Pferdebesitzer in aller Regel überhaupt nicht. Was tatsächlich für ihn von Belang ist, dürfte ausschließlich und allein die Frage sein, ob der Stallbesitzer aufgrund des Einstellungsvertrages haftet oder nicht. Andere Empfehlungen zeichnen sich nun gerade dadurch aus, dass sie die höchstpersönliche Wertung in den Pferdepensionsvertrag hineinschreiben, dass es sich um einen Verwahrvertrag handelt, nicht dagegen um einen Mietvertrag. Das Ziel wird aber auch in diesem Fall eindeutig verfehlt; es verbleibt bei der Haftung des Stallbesitzers.
Schließlich wird mit einer größtmöglichen Übereinstimmung verkannt: Die Haftung des Stallbesitzers ist der Höhe nach unbeschränkt und auch durch alle noch so ehrenwerten Versuche von Pferderechtlern aufgrund der Eindeutigkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht beschränkbar. So begrüßenswert dieses Ergebnis für den Pferdebesitzer ist, unabhängig davon, ob es sich um ein Freizeit- oder aber um ein teures Turnierpferd handelt, so unerfreulich ist diese Konsequenz gleichzeitig für den Inhaber eines Pensionsstalles. Noch unerfreulicher ist es, dass es bisher kein Jurist den Mut aufgebracht hat, den Stallbesitzern die Wahrheit über ihre volle und durch einen Formularvertrag auch nicht ein zu schränkende Haftung gegenüber den Pferdbesitzern zu sagen.

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Hallo, ich habe meine Stute in einer gemischten Herde stehen , nun fängt einer der Wallache an meine Stute regelmäßig zu besteigen. Ich habe bedenken wegen möglicher Verletzungen.
Habe bereits Stallbetreiber und Pferdebesitzer informiert doch wird hier nichts unternommen. Wie verhalte ich mich richtig wer muss reagieren?
VG Tatjana Babon
Hallo Tatjana,
deine Frage werden wir in der Rubrik Leserfragen beantworten.
Die Redaktion
Im Pferdeeinstellungsvertrag steht folgende Leistung:
Futtergabe/ Raufutter
Es wird aber seit Wochen kein Heu gefüttert. Ist das eine Verletzung des Vertrages und was kann ich machen? Eventuell Kürzung des Pensionspreises?
Hallo, ich habe gestern einen Einstellvertrag unterschrieben! Beginn 1.10 Nu und möchte ich gern den Vertrag kündigen, da ich doch bedenken habe ob mein Pferd mit dieser Haltungsform und Fütterung zurecht kommt!
Kumdigungsfrist 2 Monate zum Monatsende!
Liebe Grüße
Hallo,
Unser Stallbesitzer hat seiner Stallhilfe (450€) Handlungs – und Weisungsbefugnis gegeben, falls er mal nicht vor Ort ist. Wir haben als Einsteller einen Einstellungsvertrag mit dem Stallbesitzer. Wir sind über diese Regelung nur per Aushang am Stall informiert worden.
Ist diese Handlungs – und Weisungsbefugnis für uns Einsteller bindend?
Wie ist die haftungsrechtliche Seite nun?
Wie sieht die Rechtslage aus. Am 07.01.2018 habe ich einen Einstellervertrag abgeschlossen wo drin steht das der Vertrag bis zum 31.12.18 gilt . Möchte jetzt gerne den Stall wechseln weil es nicht funktioniert im Stall und alle einsteller ausser ich sind schon weg . Der SB verlangt von mir das ich bis zum 31.12.18 die Miete zahle und dann würde er mich vorzeitig aus dem Vertrag entlassen . Er akzeptiert die Kündigung vorher nicht . Wie kann ich mich verhalten . Welche Möglichkeit habe ich aus dem Vertrag früher rauszukommen . ??????
Gruß Nicole
Ich habe für den kompletten Monat meine Boxenmiete bezahlt und bin heute mit meinem Pferd ausgezogen. Eine Stunde später war die Box schon wieder belegt. Wie ist das nun, muss man mir jetzt den Restbetrag auszahlen wenn gleich wieder ein neues Pferd eingestellt wird?
Hallo Judith,
deine Frage werden wir in der Rubrik Leserfragen beantworten.
Die Redaktion
Wie würde es eigentlich aussehen wenn ein Pensionsstallbetreiber der ausschliesslich Vollversorgung mit füttern misten und Weidegang anbietet, und daher relativ gleiche Einheitspreise anbietet, zu den bestehenden 2 Reitplätzen eine Halle bauen will und deswegen alle Einstellverträge ab einem gewissen noch festzulegendem Zeitpunkt zwangsweise um eine Hallenpacht erweitert (angenommen zur Fertigstellung der Halle). Um dies anzukündigen und durchzusetzen werden alle Einsteller sehr kurzfristig per Mundpropaganda zu einer Hofversammlung mit Anwesenheitspflicht geladen. Dort sollen dann alle Einsteller davon in kenntnis gesetzt werden, dass eine Halle gebaut wird und dass sie dazu verpflichtet werden pro Pferd prozentual gut 17-20% mehr an zusätzlicher Pacht zu bezahlen. Ist eine solche Pauschale Zwangserhöhung, die bislang nicht in den Einstellverträgen enthalten ist, durchsetzbar, oder bedarf es einer Änderungskündigung, mit Neuvertrag, … oder sind Pensionsstallbetreiber bei ihrer Pacht – egal wie sie sich vergrössern – an gewisse prozentuale maximale Erhöhungen gebunden, so wie Vermieter von Wohnungen auch?
Hallo,
Diese Frage wurde uns ja auch per Mail etwas ausführlicher als Leserfrage gestellt. Wir werden die Frage heute publizieren und an einen Fachautor zur Beantwortung weiterleiten.
https://pferderecht-wissen.de/leserfragen/
Die Redaktion