Das Pferd als Produkt
Von Rechtsanwältin Iris Müller-Klein
Die Autorin Iris Müller-Klein ist als Rechtsanwältin für Pferderecht tätig.
Ist ein Pferd ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes?
(Pferderecht-Wissen.de) Sicherlich fragt sich jeder Züchter, der ein von ihm gezogenes Pferd veräußert, wie er seine Haftung bestmöglich begrenzen kann. In erster Linie denkt der Züchter jedoch nur an die kaufrechtliche Gewährleistung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, die er dem Käufer ggf. einräumen muss. Ist der Züchter nämlich nicht unternehmerisch tätig, d.h. er bietet nicht dauerhaft und planmäßig Pferde zum Verkauf gegen Entgelt an, kann er seine Haftung gänzlich ausschließen. Handelt es sich hingegen um einen Verbrauchsgüterkauf, d.h. der Verkäufer ist Unternehmer und der Käufer Verbraucher, kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden. Hier kann der unternehmerisch tätige Verkäufer seine Haftung leidglich durch negative Beschaffenheitsvereinbarungen begrenzen, indem er ausführt, welche Beschaffenheit das Pferd gerade nicht aufweist – gesundheitlich und sportlich. Leider wird beides in der Praxis häufig nicht bedacht.
Die Gewährleistung beim Pferdekauf nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist in Grundzügen inzwischen jedem Pferdeverkäufer bekannt. Unbekannt ist hingegen, dass den Züchter auch eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz treffen kann.
Grundsatz der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
Das Produkthaftungsgesetz ist im Zusammenhang mit dem Verkauf von Lebewesen nur wenig bekannt. Hintergrund ist, dass nach altem Recht landwirtschaftlicher Naturprodukte und Jagderzeugnisse keine Produkte im Sinne des Produkthaftungsgesetzes waren. Mit der Durchführung der Schuldrechtsmodernisierung wurde auch das Produkthaftungsgesetz geändert. Lanwirtschaftliche Produkte und damit auch Lebewesen sind jetzt im Produkthaftungsgesetz nicht mehr ausgenommen und damit auch Produkte im Sinne des § 2 ProdHaftG.
Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Hersteller für Fehler seines Produktes, die an anderen Rechtsgütern durch die Fehlerhaftigkeit entstehen. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig. Es kommt also nicht darauf an, ob der Verkäufer des Pferdes den Fehler hätte erkennen können oder müssen. Ersetzt wird nach dem ProdHaftG nicht der Schaden am Produkt selber, sondern nur der Schaden an anderen Rechtsgütern, vorausgesetzt sie dienen dem privaten Ge- oder Verbrauch. Dies ist ein wichtiger Unterschied zwischen der Gewährleistung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und der Haftung des Herstellers nach dem ProdHaftG. Im Bürgerlichen Gesetzbuch haftet der Verkäufer in erster Linie nämlich für den Schaden am „Produkt“ selber, nur unter engen Gesichtspunkten für Schäden an anderen Rechtsgütern.
Voraussetzung der Produkthaftung ist, dass ein für den privaten Gebrauch gedachtes Rechtsgut durch ein fehlerhaftes Produkt des Herstellers zu Schaden gekommen ist. Die Verjährung von Ansprüchen gegen den Hersteller beträgt drei Jahre nach Kenntnis vom Fehler des Produktes und des Ersatzberechtigten.
Pferd = Produkt?
Somit sind auch landwirtschaftliche Produkte – und nichts anderes sind auch Pferde – grundsätzlich geeignet, eine Haftung des Züchters nach dem Produkthaftungsgesetz zu verursachen, kommt durch ihre Mangelhaftigkeit ein Schaden an anderen Rechtsgütern des Käufers zustande.
Vor kurzem hatte sich das Landgericht Bielefeld mit einem derartigen Fall zu beschäftigen. Der unternehmerisch tätige Pferdezüchter veräußerte ein Fohlen, das im Stall der Käuferin angekommen deutlich erkrankt war. Es hustete, hatte Fieber und Nasenausfluss. Da es am selben Tag erst von der Mutter abgesetzt worden war, konnte es nach Auffassung der Verkäuferin nicht vollkommen isoliert in den (neuen) Stall gestellt werden, in dem sich weitere Pferde der Käuferin befanden. Am nächsten Tag diagnostizierte der sofort hinzugerufene Tierarzt bei dem Fohlen eine akute Bronchitis und äußerte den Verdacht auf eine Influenza/Herpesvirusinfektion. In der Folge erkrankte der gesamte Bestand der Käuferin von vier Pferden. Es entstanden Tierarztkosten in Höhe von mehreren tausend Euro.
Die Käuferin machte zunächst die Kosten für die Notfallbehandlung des Fohlens selber – unter Zugrundelegung kaufrechtlicher Gewährleistung – aber auch die Kosten für die gesamte tierärztliche Heilbehandlung des restlichen Bestandes – wegen einer Haftung nach dem ProdHaftG – geltend.
Zur Begründung führte sie aus, dass die Verkäuferin als Züchterin Herstellerin des Fohlens im Sinne des § 3 Produkthaftungsgesetz sei. Das Stutfohlen war mit einem Fehler i. S. des § 4 ProdHaftG versehen, da es zum Zeitpunkt der Übergabe mit einer Infektionskrankheit, nämlich oder Influenza, infiziert war. Dies wurde durch den tiermedizinischen Sachverständigen bestätigt, der dies anhand der Inkubationszeit der Erkrankung von mindestens 24 Stunden schlüssig darlegte. Die Haftung des Züchters nach dem Produkthaftungsgesetz für die Heilbehandlung der weiteren Pferdes der Käuferin wurde somit grundsätzlich bestätigt. Lediglich im Hinblick auf die Höhe der Behandlungskosten und bezüglich der Frage, ob man das Fohlen sofort nach Ankunft hätte isolieren müssen, äußerte der Sachverständige Bedenken. Das Gericht regte daraufhin einen Vergleich an, der von den Parteien auch aufgegriffen wurde.
Der Fall zeigt, dass sich ein Züchter, der sein Pferd verkauft, unbedingt überzeugen sollte, dass es an keinen ansteckenden Krankheiten leidet. Anderenfalls kann es sehr teuer werden !
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