Aktualisiert am: 18. Nov 2019 @ 15:08

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Das Pferd und die Treibjagd im Pferderecht

Stefan Pahl - Rechtsanwalt für Pferderecht

Von Rechtsanwalt Stephan Pahl

Der Autor Stephan Pahl ist als Rechtsanwalt für Pferderecht europaweit tätig.

Pferderecht

Veranstalter der Treibjagd haften, wenn Pferde zu Schaden kommen

 

(Pferderecht-Wissen.de) Der Veranstalter einer Gesellschaftsjagd (Treibjagd) haftet für den entstandenen Schaden, wenn durch das Jagdgeschehen ein Pferd zu Schaden kommt.

Herbst und Winter sind die Zeiten der Treibjagd. Diese Zeiten sind für Pferde, die auf einer Koppel stehen, nicht ungefährliche Zeiten. Die Unruhe durch das Geschehen bei der Jagd hat schon manche Probleme bereitet. Umso erstaunlicher ist es, dass man in der Obergerichtlichen Rechtsprechung nur wenige Entscheidungen mit Bezug darauf findet. Zum Thema Treibjagd und Pferd existiert – soweit ersichtlich – nur 1 Urteile aus jüngerer Zeit, das sich mit der Frage eines Schadensersatzes befasst.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 28.01.2004 – I-15 U 66/01 über einen Fall zu entscheiden, in dem bei einer Kesseltreibjagd sich die Jäger bis auf etwa 50 Meter einer Pferdeweide näherten und auch von dort in Richtung der Weide schossen. Ob auch Hunde auf die Weide liefen, blieb offen. Eine auf der Weide stehende Stute verendete infolge einer Aortenruptur (ohne äußere Verletzungen).

 

Das Oberlandesgericht entschied hier in 3 wichtigen Punkten wie folgt

 

  • a) Es handelt sich nicht um einen Jagdschaden im Sinne von § 33 BJagdG, sodass die Ansprüche hier nicht in der kurzen Frist des § 34 Abs. 1 BJagdG von nur 1 Woche der zuständigen Behörde gemeldet worden sein müssen. Es gilt vielmehr allgemeines Schadensersatzrecht.
  • b) Der Jagdpächter und Veranstalter einer Treibjagd als „… Urheber einer besonderen Gefahrenlage, wie sie die Ausübung der Jagd darstellt, ist verpflichtet, die gebotenen Vorkehrungen zu treffen, um Dritte vor einem drohenden Schaden zu bewahren“. Hierzu muss er ihm zumutbare Maßnahmen ergreifen, um die Besitzer von Pferdeweiden, die im Bereich des Treibens liegen vor dem Treiben warnen/informieren, um ihnen die Möglichkeit zu geben, die Tiere zu entfernen.
  • c) Der Pferdebesitzer muss sich die (typisch tierische) Schreckhaftigkeit des Pferdes als anspruchsminderndes „Mitverschulden“ zurechnen lassen.

 

Durch dieses Urteil des Oberlandesgerichts wurde das Urteil des erstinstanzlichen Landgerichts Düsseldorf vom 25.01.2001 – 3 O 442/98, das Schadensersatz ohne Anrechnung eines Mitverschuldens zugesprochen hatte, teilweise aufgehoben.

 

 

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