Die Sorgfaltspflichten des Hufschmieds
Von Rechtsanwältin Iris Müller-Klein
Die Autorin Iris Müller-Klein ist als Rechtsanwältin für Pferderecht tätig.

Die Sorgfaltspflichten des Hufschmiedes
(Pferderecht-Wissen.de) Im Alltag des Pferdebesitzers gibt es zwei Personen, auf die er regelmäßig angewiesen ist. Das eine ist der Tierarzt, das andere, sicherlich nicht weniger wichtig, ist der Hufschmied. Wir alle wissen, wie wichtig ein guter und für das Pferd passender Hufbeschlag ist. In Ausnahmefällen kommt es vor, dass der Pferdebesitzer mit der Arbeit seines Schmiedes aus verschiedenen Gründen unzufrieden ist. Aus diesem Grunde sollen einige Sorgfaltspflichten, die den Hufschmied betreffen, beleuchtet werden. Die Einhaltung einer Sorgfaltspflicht bestimmt, ob der Hufschmied bei einem Schadenseintritt haftet oder nicht.
Das Oberlandesgericht Köln entschied z.B., dass der Hufschmied für das Aufhalten oder Festhalten des Pferdes immer einen Gehilfen oder den Pferdehalter hinzuzuziehen hat. Arbeitet der Hufschmied alleine und kommt es zu einer Verletzung des Pferdes, hat der Hufschmied seine Sorgfaltspflicht verletzt. Besondere Anforderungen bestehen auch bei der Auswahl des Beschlagortes. Er muss hinreichend groß und geeignet sein, gut beleuchtet und es dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, an denen sich das Pferd verletzen kann. Die unmittelbare Nähe von feuergefährlichem Stroh und Heu ist zu vermeiden.
Bei einem unruhigen Pferd verlangt die Sorgfaltspflicht des Hufschmiedes den Einsatz eines geeigneten Mittels zur Ruhigstellung des Pferdes. Hierfür kommen in Betracht eine Nasenbremse oder Beruhigungsmittel. Ein Beruhigungsmittel darf der Hufschmied jedoch nicht eigenmächtig verabreichen, sondern muss zwingend einen Tierarzt hinzuziehen. Sofern ein Pferd keine Besonderheiten des Hufes aufweist, wie z.B. abgelaufene Hufe, ausgebrochene oder dünne und steile Hornwände, hohle oder lose Wand und Wandfäule etc., hat der Hufschmied ein Vernageln grundsätzlich zu vertreten. Auch ein erkennbarer Materialfehler eines Nagels fällt in den Verantwortungsbereich des Hufschmiedes, entschied das OLG Köln. Auch kam die Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass das Pferd nicht grundsätzlich während des Beschlagens angebunden sein muss. Sofern ein Pferd dazu neigt, sich in das Halfter zu hängen, ist es m.E. sogar als sorgfaltswidrig anzusehen, ein derartiges Pferd anzubinden.
Der Bundesgerichtshof musste entscheiden, ob es für einen Hufschmied eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, wenn er versucht, den Huf eines Pferdes festzuhalten, welches sich davon befreien möchte. Sachverständig beraten kam der BGH zu dem Ergebnis, dass es sich um eine Sorgfaltspflichtverletzung handelt, da der Hufschmied als Fachmann weiß, welche gewaltige Kraft ein Pferd hat und wie aussichtslos es auch für mehrere Männer ist, einen Hinterhuf gegen das Befreiungsstreben eines unruhig gewordenen Pferdes festzuhalten. Der Hufschmied hätte in diesem Fall den Huf rechtzeitig loslassen und beiseite treten müssen.
Für die Praxis wichtig ist, inwiefern der Hufschmied im Hinblick auf neue tiermedizinische Hufbeschläge Kenntnisse haben muss. Hier entschied jüngst das Amtsgericht Seesen, sachverständig beraten, dass ein Hufschmied einen orthopädischen Hufbeschlag nur nach tiermedizinischer Anweisung anfertigen darf. Ein Tierarzt muss zuvor aufgrund seiner Befunderhebungen eine entsprechende Indikation gestellt haben. Auch wenn der Alltag häufig anders aussieht, ist der Hufschmied nur verpflichtet, einen fehlerfreien Normalbeschlag unter dem zuvor bearbeiteten Hornschuh anzubringen. Bringt der Hufschmied ohne tiermedizinische Anweisung einen orthopädischen Spezialbeschlag anstelle eines Normalbeschlages an und ist dieser tiermedizinisch nicht indiziert und führt zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung, handelt er sorgfaltswidrig.
Diese Rechtsprechung erstaunt, wenn man bedenkt, dass heute die meisten Hufschmiede durch regelmäßige Fortbildungen und die enge Zusammenarbeit mit Tierärzten und Kliniken über erhebliches Fachwissen verfügen und nicht selten dem Tierarzt in der Wahl des geeigneten Beschlages beratend zur Seite stehen.
Generell kommt es jedoch in der Praxis kaum zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Pferdebesitzern und Hufschmieden, da die meisten Hufschmiede so gut arbeiten, dass sie das in sie gesetzte Vertrauen der Pferdebesitzer vollumfänglich rechtfertigen.

Pferderecht
Auf unserer Übersichtsseite zum Pferderecht finden Sie die Beiträge unserer Autoren rund um Fragen der Haftung, Pferde im Straßenverkehr und viele weitere Themen.

Pferdepensionsrecht
Auf der Seite zum Pferdepensionsrecht finden Sie Beiträge zu Fragen der Haftung der Stallbesitzer, zu Einstellerverträgen und weitere Themen.

Pferdekaufrecht
Auf unserer Übersichtsseite zum Pferdekaufrecht finden Sie die rechtlichen Beiträge zum Pferdekauf: Gewährleistungsfragen, Rücktritt vom Kaufvertrag und mehr.
0 Kommentare