Aktuaslisiert am: 12. Dez 2018 @ 7:19

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Zur Nacherfüllungspflicht des Pferdeverkäufers

Stefan Pahl - Rechtsanwalt für Pferderecht

Von Rechtsanwalt Stephan Pahl

Der Autor Stephan Pahl ist als Rechtsanwalt für Pferderecht europaweit tätig.

Pferderecht

(Pferderecht-Wissen.de) Im Falle der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache (z. B. Pferd) hat der Käufer gegen den Verkäufer gemäß § 437 Ziff. 1 BGB i. V. m. § 439 Abs. 1 BGB einen Nacherfüllungsanspruch. Dieser Nacherfüllungsanspruch gegen den Verkäufer besteht auch dann, wenn er keine Schuld daran trägt, dass eine mangelhafte Sache geliefert wurde. Entscheidend ist lediglich, ob bzw. dass die Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (in der Regel des Eigentumsübergangs an den Käufer) einen Mangel hatte (Siehe auch: Rückabwicklung des Pferdekaufs | Die Redaktion).

 

Ort der Nacherfüllung

In vielen Fällen stellt sich die Frage: An welchem Ort sind die zur Nacherfüllung erforderlichen Handlungen vorzunehmen? Hat der Verkäufer das Recht (oder muss er sogar) die nachzubessernde, mangelhafte Sache beim Käufer auf seine eigenen Kosten abzuholen oder muss der Käufer die Sache beim Verkäufer anliefern?

 

Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2008 (X ZR 97/05) für das Werkvertragsrecht wurde vielfach davon ausgegangen, dass Nacherfüllung in Form der Nachbesserung grundsätzlich dort zu leisten ist, wo sich der mangelhafte Gegenstand zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Nacherfüllungsverlangens vertragsgemäß befindet, der Verkäufer also die mangelhafte Sache abholen und sie nach durchgeführter Reparatur/Heilung/Austausch wieder zurückbringen müsse.

Vorstehend zitierte Entscheidung ist jedoch, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.4.2011 (VIII ZR 220/10) entschieden hat, nicht verallgemeinerungsfähig. Für das Kaufrecht geht der BGH in einer ungewöhnlich langen und umfassend begründeten Entscheidung (nunmehr) davon aus, dass in Ermangelung spezieller Absprachen der Parteien oder besonderer Umstände des Kaufs, der Ort der Nacherfüllung im Regelfall derjenige Ort ist, an dem der Verkäufer seine ursprüngliche Leistungspflicht erfüllt hatte.

 

Mangelhafte Kaufsache auf Kosten des Verkäufers anliefern

Wenn der Käufer den Kaufgegenstand (z.B. Auto, Pferd, Waschmaschine etc.) seinerzeit beim Verkäufer abgeholt oder der Verkäufer den Kaufgegenstand auf Wunsch des Verkäufers an einen anderen Ort „versandt“ hatte, ist der Ort der Nacherfüllung der Sitz des Verkäufers und der Käufer muss – allerdings auf Kosten des Verkäufers – die mangelhafte Kaufsache dort zum Zwecke der Nacherfüllung anliefern, wenn der Verkäufer dies wünscht. Verweigert der Käufer die Anlieferung, so riskiert er seine Mängelhaftungsansprüche, denn der Verkäufer kann sich dann darauf berufen, dass ihm die Nacherfüllung unmöglich gemacht wurde.

 

 

Autor: Rechtsanwalt Stephan Pahl

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